Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 15.07.1982 — BGBl. Nr. 597/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute15.07.1982 BGBl. Nr. 597/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wellenausbreitung auf Satellit-Erde-Funkstrecken (COST-Aktion 205)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1982,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

15.07.1982BGBl. Nr. 597/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

79/02 Forschung

Text

ABSCHNITT 5

(1) Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften teilt allen Unterzeichnern den Zeitpunkt der Unterzeichnungen dieser gemeinsamen Absichtserklärung sowie den Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens mit und übermittelt ihnen alle im Rahmen dieser gemeinsamen Absichtserklärung bei ihm eingegangenen Informationen.

(2) Diese gemeinsame Absichtserklärung wird beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt. Der Generalsekretär übermittelt jedem Unterzeichner eine beglaubigte Abschrift.

Geschehen zu Brüssel am vierundzwanzigsten Juli neunzehnhundertachtzig.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2017

Gesetzesnummer

10009515

Dokumentnummer

NOR12120824

Alte Dokumentnummer

N7198233067L