Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Berufsbezeichnungen für die Absolventen von allgemeinen Hochschullehrgängen für Versicherungswirtschaft sowie für Werbung und Verkauf an der Wirtschaftsuniversität Wien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 464/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 464 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
§ 1.Paragraph eins,
Der Rektor der Wirtschaftsuniversität Wien hat den Absolventen des an dieser Universität eingerichteten allgemeinen Hochschullehrganges für Versicherungswirtschaft, nachdem sie die Lehrveranstaltungen von wenigstens 40 Semesterwochenstunden (das sind 600 einzelne Unterrichtsstunden) besucht, die vorgeschriebenen Zwischeneinzelprüfungen sowie die schriftlichen und mündlich-kommissionellen Abschlußprüfungen mit Erfolg abgelegt haben, die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Versicherungskaufmann“ zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2025
Dokumentnummer
NOR12120751
Alte Dokumentnummer
N7198211834I