Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Berufsbezeichnung für Absolventen des Medienkundlichen Lehrganges an der Universität Graz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 614/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 614 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Der Rektor der Universität Graz hat den Absolventen des an dieser Universität eingerichteten „Medienkundlichen Lehrganges“, eines interfakultären, allgemeinen Hochschullehrganges zur praxisnahen Ausbildung für einen Medienberuf auf gehobener Ebene, nachdem die Absolventen die Lehrveranstaltungen von wenigstens 40 Semesterwochenstunden (das sind 600 einzelne Unterrichtsstunden) besucht, die vorgeschriebenen Einzelprüfungen aus den Pflichtfächern und mindestens einem Schwerpunktfach, die schriftliche und mündlich-kommissionelle Abschlußprüfung mit Erfolg abgelegt haben, die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Absolvent des Medienkundlichen Lehrganges“ zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2025
Dokumentnummer
NOR12120819
Alte Dokumentnummer
N7198231804L