Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
18.09.1982 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 455/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1118.09.198230.09.2003 BGBl. Nr. 455/1982 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Finno-Ugristik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 455 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

18.09.1982BGBl. Nr. 455/1982

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Inskription im zweiten Studienabschnitt

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Auf die Einrechnung von Semestern in den zweiten Studienabschnitt ist Paragraph 6, Absatz eins, anzuwenden.
  2. Absatz 2,Im Studienzweig Ungarisch (Lehramt an höheren Schulen) sind, sofern er als erste Studienrichtung gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 34 Wochenstunden aus den im Absatz 5, genannten Pflichtfächern zu inskribieren.
  3. Absatz 3,Im Studienzweig Ungarisch (Lehramt an höheren Schulen) sind, sofern er als zweite Studienrichtung gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 28 Wochenstunden aus den im Absatz 5, Litera a bis e genannten Pflichtfächern zu inskribieren.
  4. Absatz 4,Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat im fünften und neunten einrechenbaren Semester insgesamt mindestens je fünf zu betragen, in den übrigen Semestern mindestens je 15.
  5. Absatz 5,Während des zweiten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:

                                                        Zahl der

               Name des Faches                        Wochenstunden

  a) Ungarisch (einschließlich Sprachbeherrschung) .        8

  b) Historische Grammatik des Ungarischen .........        6

  c) Ungarische Literatur ..........................        6

  c) Finno-ugrische Sprachwissenschaft .............        4

  d) Landes- und Kulturkunde Ungarns ...............        2

  e) Schulpraktische und fachdidaktische

     Lehrveranstaltungen ...........................        6

  f) Nach Wahl des Kandidaten Lehrveranstaltungen

     aus dem Fach, dem das Thema der Diplomarbeit

     zuzuordnen ist ................................        4

  g) Vorprüfungsfach (§ 12) ........................        2

Lehrveranstaltungen, die gemäß Paragraph 9, Absatz 3 und 4 bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, sind in die Pflicht- und Wahlfächer sowie in die Gesamtstundenzahl einzurechnen.

Schlagworte

Lehreinrichtung, Landeskunde

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2025

Gesetzesnummer

10009520

Dokumentnummer

NOR12120793

Alte Dokumentnummer

N7198231579L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/455/P11/NOR12120793