Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
18.09.1982 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 455/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 418.09.198230.09.2003 BGBl. Nr. 455/1982 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Finno-Ugristik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 455 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

18.09.1982BGBl. Nr. 455/1982

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

römisch zwei. ABSCHNITT
Studienzweig Finno-Ugristik

Inskription im ersten Studienabschnitt

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Im Studienzweig Finno-Ugristik sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 34 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren. Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15 zu betragen.
  2. Absatz 2,Während des ersten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:

                                                        Zahl der

               Name des Faches                        Wochenstunden

  a) Ungarisch (einschließlich Sprachbeherrschung) ...     18

  b) Ungarische Literatur- und Quellenkunde ..........      6

  c) Finno-ugrische Sprachwissenschaft ...............      4

  d) Grundlagen des Finnischen oder einer anderen

     finno-ugrischen Sprache nach Wahl des

     ordentlichen Hörers, soweit die entsprechenden

     Lehr- und Forschungseinrichtungen an der

     Universität vorhanden sind ......................      4

  e) Geschichte, Kultur und Gesellschaft der

     finno-ugrischen Völker ..........................      2

  1. Absatz 3,Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen aus den gemäß Paragraph 6, Absatz 5, Litera a bis c genannten Fächern im Gesamtausmaß bis zu zehn Semesterwochenstunden einschließlich der im Absatz 4, genannten Lehrveranstaltungen schon im ersten Studienabschnitt inskribiert werden können.
  2. Absatz 4,Die im Paragraph 6, Absatz 5, Litera i, vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert, und die Vorprüfung über den Stoff dieser Lehrveranstaltung kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.
  3. Absatz 5,Ordentliche Hörer des Studienzweiges Finno-Ugristik haben aus Fächern, die anstelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Organ der Universität oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im ersten Studienabschnitt insgesamt mindestens 33 Wochenstunden zu inskribieren.

Schlagworte

Lehreinrichtung, Pflichtfach, Literaturkunde

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2025

Gesetzesnummer

10009520

Dokumentnummer

NOR12120786

Alte Dokumentnummer

N7198231572L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/455/P4/NOR12120786