Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
18.09.1982 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 455/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 518.09.198230.09.2003 BGBl. Nr. 455/1982 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Finno-Ugristik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 455 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

18.09.1982BGBl. Nr. 455/1982

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Erste Diplomprüfung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:
    1. Litera a
      Ungarisch (einschließlich Sprachbeherrschung);
    2. Litera b
      Ungarische Literatur- und Quellenkunde;
    3. Litera c
      Finno-ugrische Sprachwissenschaft;
    4. Litera d
      Grundlagen jener Sprache, die gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Litera d, gewählt wurde;
    5. Litera e
      Geschichte, Kultur und Gesellschaft der finno-ugrischen Völker.
  2. Absatz 2,Die erste Diplomprüfung ist mündlich (Paragraph 23, Absatz eins, Litera a, AHStG) abzulegen. Die gesamte erste Diplomprüfung oder einzelne Prüfungsfächer (Teilprüfungen oder Prüfungsteile) sind dann schriftlich (Paragraph 23, Absatz eins, Litera b, oder Litera c, AHStG) oder in schriftlichen und mündlichen Teilen abzulegen, wenn das zuständige Organ der Universität feststellt, daß dies nach Eigenart des Faches und der Prüfungszwecke notwendig ist.
  3. Absatz 3,Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile von solchen dürfen nur dreimal, nicht bestandene kommissionelle Prüfungen nur zweimal wiederholt werden (Paragraph 30, Absatz eins, AHStG). Beantragt der Kandidat die kommissionelle Abnahme der ersten Diplomprüfung nach einmaliger erfolgloser Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so gilt die kommissionelle Prüfung als erstes Antreten; sie kann im Falle eines Mißerfolges noch zweimal wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung als erste Wiederholung und kann noch einmal wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon dreimal ohne Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung als Prüfung gemäß Paragraph 30, Absatz 5, AHStG und kann nicht mehr wiederholt werden. Paragraph 30, Absatz eins, zweiter bis vierter Satz AHStG bleiben unberührt.

Schlagworte

Literaturkunde

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2025

Gesetzesnummer

10009520

Dokumentnummer

NOR12120787

Alte Dokumentnummer

N7198231573L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/455/P5/NOR12120787