Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Finno-Ugristik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 455/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 455 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Wurde die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (§ 20 Abs. 3 AHStG). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b AHStG) hat jedoch das zuständige Organ der Universität die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.Wurde die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (Paragraph 20, Absatz 3, AHStG). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (Paragraph 6, Absatz 5, Litera b, AHStG) hat jedoch das zuständige Organ der Universität die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.
(2)Absatz 2,Im Studienzweig Finno-Ugristik sind, sofern er als erste Studienrichtung gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 38 Wochenstunden aus den im Abs. 5 genannten Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren.Im Studienzweig Finno-Ugristik sind, sofern er als erste Studienrichtung gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 38 Wochenstunden aus den im Absatz 5, genannten Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren.
(3)Absatz 3,Im Studienzweig Finno-Ugristik sind, sofern er als zweite Studienrichtung gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 22 Wochenstunden aus den im Abs. 5 lit. a bis e genannten Pflichtfächern zu inskribieren.Im Studienzweig Finno-Ugristik sind, sofern er als zweite Studienrichtung gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 22 Wochenstunden aus den im Absatz 5, Litera a bis e genannten Pflichtfächern zu inskribieren.
(4)Absatz 4,Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15, im letzten einrechenbaren Semester des zweiten Studienabschnittes jedoch insgesamt mindestens 5 zu betragen.
(5)Absatz 5,Während des zweiten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Ungarisch (einschließlich Sprachbeherrschung) . 8
b) Ungarische oder finnische Literatur- und
Quellenkunde .................................. 6
c) Finno-ugrische Sprachwissenschaft ............. 4
d) Geschichte, Kultur und Gesellschaft der
finno-ugrischen Völker ........................ 2
e) ein Wahlfach nach § 6 Abs. 3 des
Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen,
sofern dieses Fach nicht nach § 4 Abs. 5 und
§ 6 Abs. 6 gewählt wurde ...................... 4
f) nach Wahl des Kandidaten Lehrveranstaltungen
aus dem Fach, dem das Thema der Diplomarbeit
zuzuordnen ist. Ist das Thema der Diplomarbeit
der Finno-ugrischen bzw. Ungarischen
Sprachwissenschaft zuzuordnen, wird im Ausmaß
von vier Stunden eine dritte finno-ugrische
Sprache als Pflichtfach vorgeschrieben:
Grundlagen einer finno-ugrischen Sprache, die
nicht bereits gemäß § 4 Abs. 2 lit. d gewählt
wurde, soweit die entsprechenden Lehr- und
Forschungseinrichtungen an der Universität
vorhanden sind; hat der ordentliche Hörer
gemäß § 4 Abs. 2 lit. d die Grundlagen des
Finnischen nicht gewählt, so muß diese
Sprache Finnisch sein ......................... 14
g) Vorprüfungsfach (§ 7) ......................... 2
Lehrveranstaltungen, die gemäß § 4 Abs. 3 und 4 bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, sind in die Pflicht- und Wahlfächer sowie in die Gesamtstundenzahl einzurechnen.Lehrveranstaltungen, die gemäß Paragraph 4, Absatz 3 und 4 bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, sind in die Pflicht- und Wahlfächer sowie in die Gesamtstundenzahl einzurechnen.
(6)Absatz 6,Ordentliche Hörer des Studienzweiges Finno-Ugristik haben aus Fächern, die anstelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden (§ 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen), nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Organ der Universität oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im zweiten Studienabschnitt insgesamt mindestens 22 Wochenstunden zu inskribieren.Ordentliche Hörer des Studienzweiges Finno-Ugristik haben aus Fächern, die anstelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden (Paragraph 3, Absatz 2, des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen), nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Organ der Universität oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im zweiten Studienabschnitt insgesamt mindestens 22 Wochenstunden zu inskribieren.
Schlagworte
Pflichtfach, Literaturkunde, Lehreinrichtung