Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
28.09.1989 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 628.09.198930.09.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Finno-Ugristik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 455 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

28.09.1989

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Inskription im zweiten Studienabschnitt

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Wurde die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (Paragraph 20, Absatz 3, AHStG). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (Paragraph 6, Absatz 5, Litera b, AHStG) hat jedoch das zuständige Organ der Universität die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.
  2. Absatz 2,Im Studienzweig Finno-Ugristik sind, sofern er als erste Studienrichtung gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 38 Wochenstunden aus den im Absatz 5, genannten Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren.
  3. Absatz 3,Im Studienzweig Finno-Ugristik sind, sofern er als zweite Studienrichtung gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 22 Wochenstunden aus den im Absatz 5, Litera a bis e genannten Pflichtfächern zu inskribieren.
  4. Absatz 4,Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15, im letzten einrechenbaren Semester des zweiten Studienabschnittes jedoch insgesamt mindestens 5 zu betragen.
  5. Absatz 5,Während des zweiten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:

                                                        Zahl der

               Name des Faches                        Wochenstunden

  a) Ungarisch (einschließlich Sprachbeherrschung) .        8

  b) Ungarische oder finnische Literatur- und

     Quellenkunde ..................................        6

  c) Finno-ugrische Sprachwissenschaft .............        4

  d) Geschichte, Kultur und Gesellschaft der

     finno-ugrischen Völker ........................        2

  e) ein Wahlfach nach § 6 Abs. 3 des

     Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

     und naturwissenschaftliche Studienrichtungen,

     sofern dieses Fach nicht nach § 4 Abs. 5 und

     § 6 Abs. 6 gewählt wurde ......................        4

  f) nach Wahl des Kandidaten Lehrveranstaltungen

     aus dem Fach, dem das Thema der Diplomarbeit

     zuzuordnen ist. Ist das Thema der Diplomarbeit

     der Finno-ugrischen bzw. Ungarischen

     Sprachwissenschaft zuzuordnen, wird im Ausmaß

     von vier Stunden eine dritte finno-ugrische

     Sprache als Pflichtfach vorgeschrieben:

     Grundlagen einer finno-ugrischen Sprache, die

     nicht bereits gemäß § 4 Abs. 2 lit. d gewählt

     wurde, soweit die entsprechenden Lehr- und

     Forschungseinrichtungen an der Universität

     vorhanden sind; hat der ordentliche Hörer

     gemäß § 4 Abs. 2 lit. d die Grundlagen des

     Finnischen nicht gewählt, so muß diese

     Sprache Finnisch sein .........................       14

  g) Vorprüfungsfach (§ 7) .........................        2

Lehrveranstaltungen, die gemäß Paragraph 4, Absatz 3 und 4 bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, sind in die Pflicht- und Wahlfächer sowie in die Gesamtstundenzahl einzurechnen.

  1. Absatz 6,Ordentliche Hörer des Studienzweiges Finno-Ugristik haben aus Fächern, die anstelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden (Paragraph 3, Absatz 2, des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen), nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Organ der Universität oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im zweiten Studienabschnitt insgesamt mindestens 22 Wochenstunden zu inskribieren.

Schlagworte

Pflichtfach, Literaturkunde, Lehreinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2025

Gesetzesnummer

10009520

Dokumentnummer

NOR12120788

Alte Dokumentnummer

N7198231574L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/455/P6/NOR12120788