Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
18.09.1982 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 455/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 918.09.198230.09.2003 BGBl. Nr. 455/1982 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Finno-Ugristik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 455 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

18.09.1982BGBl. Nr. 455/1982

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

römisch drei. ABSCHNITT
Studienzweig Ungarisch (Lehramt an höheren Schulen)

Inskription im ersten Studienabschnitt

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Im Studienzweig Ungarisch (Lehramt an höheren Schulen) sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 34 Wochenstunden aus den Pflichtfächern zu inskribieren. Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15 zu betragen.
  2. Absatz 2,Während des ersten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflichtfächern mindestens zu inskribieren:

                                                        Zahl der

               Name des Faches                        Wochenstunden

  a) Ungarisch (einschließlich Sprachbeherrschung) ...     18

  b) Finno-ugrische Sprachwissenschaft ...............      4

  c) Ungarische Literatur ............................      4

  d) Finno-ugrische Völker und Sprachen ..............      2

  e) Landes- und Kulturkunde Ungarns .................      2

  1. Absatz 3,Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen aus den gemäß Paragraph 11, Absatz 5, Litera a bis d, f und g genannten Fächern im Gesamtausmaß bis zu 10 Semesterwochenstunden einschließlich der im Absatz 4, genannten Lehrveranstaltungen schon im ersten Studienabschnitt inskribiert werden können.
  2. Absatz 4,Die im Paragraph 11, Absatz 5, Litera g, vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert, und die Vorprüfung über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.

Schlagworte

Lehreinrichtung, Landeskunde

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2025

Gesetzesnummer

10009520

Dokumentnummer

NOR12120791

Alte Dokumentnummer

N7198231577L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/455/P9/NOR12120791