Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Ägyptologie
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 499/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 499 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Besondere Voraussetzungen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Zusatzprüfung aus Griechisch (§ 3 Abs. 1 lit. b der Hochschulberechtigungsverordnung 1975, BGBl. Nr. 356) kann als Ergänzungsprüfung (§ 7 Abs. 4 AHStG) gemäß § 6 der Hochschulberechtigungsordnung 1975 an der Fakultät, an der die Studienrichtung Ägyptologie gemäß § 1 Abs. 2 eingerichtet ist, abgelegt werden.Die Zusatzprüfung aus Griechisch (Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, der Hochschulberechtigungsverordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 356) kann als Ergänzungsprüfung (Paragraph 7, Absatz 4, AHStG) gemäß Paragraph 6, der Hochschulberechtigungsordnung 1975 an der Fakultät, an der die Studienrichtung Ägyptologie gemäß Paragraph eins, Absatz 2, eingerichtet ist, abgelegt werden.
(2)Absatz 2,Diese Ergänzungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und aus einem mündlichen Teil.
(3)Absatz 3,Prüfer sind die Vortragenden der entsprechenden Lehrveranstaltungen. Werden Lehrveranstaltungen über das betreffende Prüfungsfach nicht inskribiert, so ist der Prüfer vom Präses der zuständigen Prüfungskommission aus dem Kreise der Universitätslehrer, welche die entsprechende Lehrbefugnis beziehungsweise Unterrichtsbefugnis besitzen, festzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2025
Dokumentnummer
NOR12120800
Alte Dokumentnummer
N7198231586L