Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.09.1992 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.09.199230.09.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Ägyptologie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 499 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.09.1992

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Inskription im zweiten Studienabschnitt

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (Paragraph 20, Absatz 3, AHStG). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (Paragraph 6, Absatz 5, Litera b, AHStG) hat jedoch das zuständige Organ der Universität die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.
  2. Absatz 2,In der Studienrichtung Ägyptologie sind, sofern sie als erste Studienrichtung gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 43 Wochenstunden aus den im Absatz 4, genannten Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren.
  3. Absatz 3,In der Studienrichtung Ägyptologie sind, sofern sie als zweite Studienrichtung gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 25 Wochenstunden aus den im Absatz 4, Litera a bis c genannten Pflichtfächern zu inskribieren.
  4. Absatz 4,Während des zweiten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:

                                                        Zahl der

               Name des Faches                        Wochenstunden

  a) Hieratisch, Neuägyptisch und Lektüre von

     diesbezüglichen Texten .........................      11

  b) Koptisch .......................................       4

  c) Geschichte Ägyptens einschließlich

     ägyptischer Archäologie, ägyptischer Kunst

     und Religion sowie Methodik des

     wissenschaftlichen Arbeitens ...................      14

  d) nach Wahl des ordentlichen Hörers aus den in

     lit. a bis c genannten Fächern .................       2

  e) nach Wahl des ordentlichen Hörers die Teilnahme

     an einer Lehrgrabung in Ägypten, an Übungen in

     ägyptischer Vermessungskunde, ägyptischer

     Epigraphik oder ägyptischer Museumskunde oder

     an Kursen in ägyptischer Papyrusrestaurierung

     oder an gleichwertigen

     Speziallehrveranstaltungen .....................       8

  f) ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes

     über geisteswissenschaftliche und

     naturwissenschaftliche Studienrichtungen, sofern

     dieses Fach nicht gemäß § 4 Abs. 5 und § 6

     Abs. 6 gewählt wurde ...........................       2

  g) Vorprüfungsfach (§ 7) ..........................       2

Lehrveranstaltungen, die gemäß Paragraph 4, Absatz 3 und 4 bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, sind in die Pflicht- und Wahlfächer sowie in die Gesamtstundenzahl einzurechnen.

  1. Absatz 6,Ordentliche Hörer der Studienrichtung Ägyptologie haben aus Fächern, die anstelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden (Paragraph 3, Absatz 2, des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen), nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Organ der Universität oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im zweiten Studienabschnitt insgesamt mindestens 22 Wochenstunden zu inskribieren.

Schlagworte

Lehreinrichtung, Pflichtfach

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2025

Gesetzesnummer

10009521

Dokumentnummer

NOR12120803

Alte Dokumentnummer

N7198231589L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/499/P6/NOR12120803