Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Ägyptologie
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 499/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 499 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Zweite Diplomprüfung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Prüfungsfächer des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sind:
Hieratisch, Neuägyptisch und Lektüre von diesbezüglichen Texten;
Geschichte Ägyptens, einschließlich ägyptischer Archäologie, ägyptischer Kunst und ägyptischer Religion;
sofern die Studienrichtung Ägyptologie als erste Studienrichtung gewählt wurde, das gemäß § 6 Abs. 4 lit. f gewählte Fach;sofern die Studienrichtung Ägyptologie als erste Studienrichtung gewählt wurde, das gemäß Paragraph 6, Absatz 4, Litera f, gewählte Fach;
Das gemäß § 6 Abs. 4 lit. d gewählte Fach ist bei den Fächern gemäß lit. a bzw. b bzw. c mitzuberücksichtigen.Das gemäß Paragraph 6, Absatz 4, Litera d, gewählte Fach ist bei den Fächern gemäß Litera a, bzw. b bzw. c mitzuberücksichtigen.
(2)Absatz 2,Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung hat zu umfassen:
Eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;
eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten, das als ein Schwerpunkt der Studienrichtung Ägyptologie oder, sofern das Thema der Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach der zweiten Studienrichtung (des gewählten Studienzweiges der zweiten Studienrichtung) im Zusammenhang steht, dieser zweiten Studienrichtung (dieses Studienzweiges) anzusehen ist.
(3)Absatz 3,§ 5 Abs. 2 ist auf die Abhaltung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sinngemäß anzuwenden. Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich und kommissionell abzuhalten.Paragraph 5, Absatz 2, ist auf die Abhaltung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sinngemäß anzuwenden. Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich und kommissionell abzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2025
Dokumentnummer
NOR12120805
Alte Dokumentnummer
N7198231591L