Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Biologie und Warenlehre (Lehramt an höheren Schulen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 581/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 581 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Einrichtung
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Der erste und der zweite Studienabschnitt der Studienrichtung Biologie und Warenlehre (Lehramt an höheren Schulen) sind an der Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien gemeinsam mit der Wirtschaftsuniversität Wien einzurichten.
(2)Absatz 2,Der erste Studienabschnitt der Studienrichtung Biologie und Warenlehre (Lehramt an höheren Schulen) ist auch an den Naturwissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten Graz, Innsbruck und Salzburg einzurichten.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2025
Dokumentnummer
NOR12120808
Alte Dokumentnummer
N7198231594L