Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
08.12.1982 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 581/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1108.12.198230.09.2003 BGBl. Nr. 581/1982 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Biologie und Warenlehre (Lehramt an höheren Schulen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 581 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

08.12.1982BGBl. Nr. 581/1982

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Schlußbestimmungen

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Mit der Verlautbarung dieser Studienordnung sind von den zuständigen Studienkommissionen ehestmöglich Entwürfe von Studienplänen auszuarbeiten und dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, AHStG so rechtzeitig vorzulegen, daß das Studium mit dem Wintersemester 1983/84 tatsächlich aufgenommen werden kann.
  2. Absatz 2,Wurde ein Studienplan gemäß Absatz eins, nicht rechtzeitig erlassen, so haben Studierende, die das Studium beginnen, die Lehrveranstaltungen im Rahmen der durch diese Studienordnung festgelegten Stundenzahlen zu wählen (Artikel römisch zwei, Absatz 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1982,). Nach Maßgabe des Lehrangebotes ist für jedes Pflicht- und Wahlfach
    1. Litera a
      im ersten Studienabschnitt eine allgemeine Vorlesung (Paragraph 16, Absatz 3, erster und zweiter Satz AHStG) und eine Übung (Paragraph 16, Absatz 4, letzter Satz AHStG) oder ein Praktikum (Paragraph 16, Absatz 7, AHStG) und
    2. Litera b
      im zweiten Studienabschnitt eine allgemeine Vorlesung und ein Seminar, Privatissimum, Proseminar, Übung oder Praktikum (Paragraph 16, Absatz 2, 4 und 7 AHStG) zu wählen.
  3. Absatz 3,Tritt ein Studienplan nach dem im Absatz eins, genannten Zeitpunkt in Kraft, so sind die gemäß Absatz 2, zurückgelegten Semester zur Gänze einzurechnen (Paragraph 20, Absatz eins und 4 AHStG) und inskribierte Lehrveranstaltungen sowie abgelegte Prüfungen zur Gänze anzuerkennen (Paragraph 20, Absatz eins und Paragraph 21, Absatz 4, AHStG). Fehlende Lehrveranstaltungen und fehlende Prüfungen sind bis zur nächsten Diplomprüfung nachzuholen (Artikel römisch zwei, Absatz 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1982,).

Schlagworte

Pflichtfach

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2025

Gesetzesnummer

10009522

Dokumentnummer

NOR12120818

Alte Dokumentnummer

N7198231604L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/581/P11/NOR12120818