Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Biologie und Warenlehre (Lehramt an höheren Schulen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 581/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 581 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Schlußbestimmungen
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Mit der Verlautbarung dieser Studienordnung sind von den zuständigen Studienkommissionen ehestmöglich Entwürfe von Studienplänen auszuarbeiten und dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung gemäß § 17 Abs. 1 AHStG so rechtzeitig vorzulegen, daß das Studium mit dem Wintersemester 1983/84 tatsächlich aufgenommen werden kann.Mit der Verlautbarung dieser Studienordnung sind von den zuständigen Studienkommissionen ehestmöglich Entwürfe von Studienplänen auszuarbeiten und dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, AHStG so rechtzeitig vorzulegen, daß das Studium mit dem Wintersemester 1983/84 tatsächlich aufgenommen werden kann.
(2)Absatz 2,Wurde ein Studienplan gemäß Abs. 1 nicht rechtzeitig erlassen, so haben Studierende, die das Studium beginnen, die Lehrveranstaltungen im Rahmen der durch diese Studienordnung festgelegten Stundenzahlen zu wählen (Art. II Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 112/1982). Nach Maßgabe des Lehrangebotes ist für jedes Pflicht- und WahlfachWurde ein Studienplan gemäß Absatz eins, nicht rechtzeitig erlassen, so haben Studierende, die das Studium beginnen, die Lehrveranstaltungen im Rahmen der durch diese Studienordnung festgelegten Stundenzahlen zu wählen (Artikel römisch zwei, Absatz 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1982,). Nach Maßgabe des Lehrangebotes ist für jedes Pflicht- und Wahlfach im ersten Studienabschnitt eine allgemeine Vorlesung (§ 16 Abs. 3 erster und zweiter Satz AHStG) und eine Übung (§ 16 Abs. 4 letzter Satz AHStG) oder ein Praktikum (§ 16 Abs. 7 AHStG) undim ersten Studienabschnitt eine allgemeine Vorlesung (Paragraph 16, Absatz 3, erster und zweiter Satz AHStG) und eine Übung (Paragraph 16, Absatz 4, letzter Satz AHStG) oder ein Praktikum (Paragraph 16, Absatz 7, AHStG) und
im zweiten Studienabschnitt eine allgemeine Vorlesung und ein Seminar, Privatissimum, Proseminar, Übung oder Praktikum (§ 16 Abs. 2, 4 und 7 AHStG) zu wählen.im zweiten Studienabschnitt eine allgemeine Vorlesung und ein Seminar, Privatissimum, Proseminar, Übung oder Praktikum (Paragraph 16, Absatz 2, 4 und 7 AHStG) zu wählen.
(3)Absatz 3,Tritt ein Studienplan nach dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft, so sind die gemäß Abs. 2 zurückgelegten Semester zur Gänze einzurechnen (§ 20 Abs. 1 und 4 AHStG) und inskribierte Lehrveranstaltungen sowie abgelegte Prüfungen zur Gänze anzuerkennen (§ 20 Abs. 1 und § 21 Abs. 4 AHStG). Fehlende Lehrveranstaltungen und fehlende Prüfungen sind bis zur nächsten Diplomprüfung nachzuholen (Art. II Abs. 4 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 112/1982).Tritt ein Studienplan nach dem im Absatz eins, genannten Zeitpunkt in Kraft, so sind die gemäß Absatz 2, zurückgelegten Semester zur Gänze einzurechnen (Paragraph 20, Absatz eins und 4 AHStG) und inskribierte Lehrveranstaltungen sowie abgelegte Prüfungen zur Gänze anzuerkennen (Paragraph 20, Absatz eins und Paragraph 21, Absatz 4, AHStG). Fehlende Lehrveranstaltungen und fehlende Prüfungen sind bis zur nächsten Diplomprüfung nachzuholen (Artikel römisch zwei, Absatz 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1982,).
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2025
Dokumentnummer
NOR12120818
Alte Dokumentnummer
N7198231604L