Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
08.12.1982 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 581/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 408.12.198230.09.2003 BGBl. Nr. 581/1982 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Biologie und Warenlehre (Lehramt an höheren Schulen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 581 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

08.12.1982BGBl. Nr. 581/1982

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Inskription im ersten Studienabschnitt

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,In der Studienrichtung Biologie und Warenlehre (Lehramt an höheren Schulen) sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes mindestens 80 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern und fünf Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15 zu betragen.
  2. Absatz 2,Während des ersten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:

                                                        Zahl der

                 Name des Faches                      Wochenstunden

  a) Grundlagen der Mineralogie, Geologie und

     Petrologie einschließlich Bodenkunde .........       24-28

  b) Grundlagen der Botanik .......................       14-16

  c) Grundlagen der Zoologie ......................       13-15

  d) Vorprüfungsfächer der 1. Diplomprüfung:

     1. Chemie ....................................       12-14

     2. Physik ....................................        7- 9

  e) aus den im § 7 Abs. 4 lit. a bis d genannten

     Fächern der 2. Diplomprüfung .................        4- 6

  1. Absatz 3,Der Studienplan kann vorsehen, daß weitere Lehrveranstaltungen aus den im Paragraph 7, Absatz 4, Litera a bis d genannten Fächern bis zum Ausmaß von 20 Wochenstunden auch im ersten Studienabschnitt inskribiert werden können. Prüfungen über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.

Schlagworte

Pflichtfach

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2025

Gesetzesnummer

10009522

Dokumentnummer

NOR12120811

Alte Dokumentnummer

N7198231597L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/581/P4/NOR12120811