Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Biologie und Warenlehre (Lehramt an höheren Schulen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 581/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 581 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Zulassung zur ersten Diplomprüfung
§ 5.Paragraph 5,
Die Zulassung zum abschließenden Teil der ersten Diplomprüfung setzt außer den im § 27 Abs. 2 AHStG genannten Bedingungen die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen aus den im § 4 Abs. 2 lit. d genannten Vorprüfungsfächern voraus. Diese Vorprüfungen können auch im zweiten Studienabschnitt abgelegt werden. Die Zulassung zum abschließenden Teil der ersten Diplomprüfung setzt außer den im Paragraph 27, Absatz 2, AHStG genannten Bedingungen die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen aus den im Paragraph 4, Absatz 2, Litera d, genannten Vorprüfungsfächern voraus. Diese Vorprüfungen können auch im zweiten Studienabschnitt abgelegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2025
Dokumentnummer
NOR12120812
Alte Dokumentnummer
N7198231598L