Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
08.12.1982 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 581/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 708.12.198230.09.2003 BGBl. Nr. 581/1982 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Biologie und Warenlehre (Lehramt an höheren Schulen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 581 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

08.12.1982BGBl. Nr. 581/1982

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Inskription im zweiten Studienabschnitt

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (Paragraph 20, Absatz 3, AHStG). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (Paragraph 6, Absatz 5, Litera b, AHStG) hat jedoch das zuständige Organ der Universität die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.
  2. Absatz 2,In der Studienrichtung Biologie und Warenlehre (Lehramt an höheren Schulen) sind im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes aus den im Absatz 4, genannten Pflicht- und Wahlfächern insgesamt mindestens 97 Wochenstunden und fünf Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren.
  3. Absatz 3,Die Zahl der inskribierten Wochenstunden einschließlich des auf Grund der Bestimmung der Studienordnung für die pädagogische Ausbildung für Lehramtskandidaten zu absolvierenden Schulpraktikums hat im ersten und letzten Semester des zweiten Studienabschnittes mindestens je fünf, in den übrigen Semestern des zweiten Studienabschnittes jedoch mindestens je 15 Wochenstunden zu betragen.
  4. Absatz 4,Im zweiten Studienabschnitt sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:

                                                        Zahl der

                 Name des Faches                      Wochenstunden

  a) Spezielle Botanik ............................        6- 8

  b) Spezielle Zoologie ...........................        8-10

  c) Mikrobiologie und ihre Anwendung..............         4

  d) Humanbiologie (Somatologie und Humanökologie)        10-14

  e) Allgemeine Technologie und

     Warenwirtschaftslehre (einschließlich einer

     Einführung in die Volkswirtschaftslehre und

     Betriebswirtschaftslehre) ....................       25-28

  f) Warenkunde und spezielle Technologie .........       28-30

  g) nach Wahl des Kandidaten ein Spezialgebiet

     der Biologie oder Warenlehre, dem das Thema

     der Diplomarbeit angehört ....................        3- 5

  h) Schulpraktische und fachdidaktische

     Lehrveranstaltungen ..........................        6- 8

  i) Vorprüfungsfach (§ 8 Abs. 2) .................         2

Die im Paragraph 4, Absatz 3, genannte Stundenzahl ist in die unter Litera a bis d genannten Stundenzahlen sowie in die im Absatz 2, genannte Gesamtstundenzahl einzurechnen.

  1. Absatz 5,Sofern die Anfertigung der Diplomarbeit die Benützung von maschinellen Anlagen, Apparaten oder Geräten eines Institutes erfordert, kann der Studienplan im zweiten Studienabschnitt eine Lehrveranstaltung zur Einführung in die Benützung der betreffenden Institutseinrichtungen im Ausmaß bis zu vier Wochenstunden vorsehen. Diese Stunden sind in die im Absatz 2 und Absatz 4, genannten Stundenzahlen nicht einzurechnen.

Schlagworte

Pflichtfach

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2025

Gesetzesnummer

10009522

Dokumentnummer

NOR12120814

Alte Dokumentnummer

N7198231600L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/581/P7/NOR12120814