Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Biologie und Warenlehre (Lehramt an höheren Schulen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 581/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 581 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Zulassung zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung setzt außer den im § 27 Abs. 2 AHStG genannten Bedingungen die erfolgreiche Ablegung folgender Vorprüfungen voraus:Die Zulassung zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung setzt außer den im Paragraph 27, Absatz 2, AHStG genannten Bedingungen die erfolgreiche Ablegung folgender Vorprüfungen voraus:
(2)Absatz 2,Die Zulassung zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung setzt überdies die erfolgreiche Ablegung einer Vorprüfung nach Wahl des Kandidaten über den Stoff von Lehrveranstaltungen (§ 7 Abs. 4 lit. i) gemäß § 15 Abs. 5 AHStG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen voraus.Die Zulassung zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung setzt überdies die erfolgreiche Ablegung einer Vorprüfung nach Wahl des Kandidaten über den Stoff von Lehrveranstaltungen (Paragraph 7, Absatz 4, Litera i,) gemäß Paragraph 15, Absatz 5, AHStG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen voraus.
(3)Absatz 3,Die in den Abs. 1 und 2 genannten Vorprüfungen können auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.Die in den Absatz eins und 2 genannten Vorprüfungen können auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2025
Dokumentnummer
NOR12120815
Alte Dokumentnummer
N7198231601L