Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Biologie und Warenlehre (Lehramt an höheren Schulen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 581/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 581 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Zweite Diplomprüfung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Prüfungsfächer des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sind:
Humanbiologie (Somatologie und Humanökologie);
Allgemeine Technologie und Warenwirtschaftslehre;
Warenkunde und spezielle Technologie;
nach Wahl des Kandidaten ein Spezialgebiet der Biologie oder Warenlehre, dem das Thema der Diplomarbeit angehört.
Das im § 7 Abs. 4 lit. h genannte Fach ist den unter lit. a bis g genannten Fächern zuzuordnen.Das im Paragraph 7, Absatz 4, Litera h, genannte Fach ist den unter Litera a bis g genannten Fächern zuzuordnen.
(2)Absatz 2,Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung hat zu umfassen:
eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;
eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet eines Prüfungsfaches nach Wahl des ordentlichen Hörers, das als ein Schwerpunkt der Studienrichtung Biologie und Warenlehre (Lehramt an höheren Schulen) anzusehen ist.
(3)Absatz 3,§ 6 Abs. 2 gilt für den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung sinngemäß. Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist jedenfalls mündlich und kommissionell abzuhalten.Paragraph 6, Absatz 2, gilt für den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung sinngemäß. Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist jedenfalls mündlich und kommissionell abzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2025
Dokumentnummer
NOR12120816
Alte Dokumentnummer
N7198231602L