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§ 12 FTFG

Fassungen
ab 14.01.2006 — BGBl. I Nr. 11/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute14.01.2006 § → § BGBl. I Nr. 11/2006
§ 1204.09.198214.07.2004 BGBl. Nr. 434/1982 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 73/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Forschungs- und Technologieförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

14.01.2006BGBl. I Nr. 11/2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FTFG

Index

72/15 Forschung

Text

Abwicklung

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die zuständigen Bundesministerinnen oder Bundesminister können zur Abwicklung der Förderungen gemäß Paragraph 11, die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH, die Austria Wirtschafts Service GmbH, den Wissenschaftsfonds oder andere geeignete Förderungseinrichtungen heranziehen. Mit den Abwicklungsstellen ist jeweils ein Rahmenvertrag abzuschließen.
  2. Absatz 2,Der Rahmenvertrag hat zumindest folgende Regelungen zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Die Verpflichtung der Abwicklungsstelle, die ihr übertragenen Aufgaben nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und basierend auf den Richtlinien gemäß Paragraph 15, im Namen und für Rechnung des Bundes zu besorgen.
    2. Ziffer 2
      Die Verpflichtung der Abwicklungsstelle, die ihr zur Verfügung gestellten Förderungsmittel gesondert von ihrem übrigen Vermögen zu verwalten.
    3. Ziffer 3
      Die Verpflichtung der Abwicklungsstelle, die ihr durch Vertrag obliegenden Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu führen.
    4. Ziffer 4
      Die Verpflichtung der Abwicklungsstelle über die Verwendung der zur Verfügung gestellten Mittel mindestens einmal jährlich eine Abrechnung zu legen sowie einen Bericht zu erstatten.
    5. Ziffer 5
      Die Verpflichtung der Abwicklungsstelle Rückflüsse auf Grund der Rückerstattung von Förderungsmitteln sowie der Begleichung allfälliger Nebenansprüche (Stundungs- und Verzugszinsen und dergleichen) dem Bund gutzuschreiben.
    6. Ziffer 6
      Detailregelungen, insbesondere zu folgenden Punkten: Aufgaben, Auskunfts-, Berichts- und Aufbewahrungspflichten, Evaluierung, Beratungsleistungen, allfällige Voraussetzungen für eine Ermächtigung zu Förderungsentscheidungen.
    7. Ziffer 7
      Das Entgelt für die Abwicklungstätigkeit.
    8. Ziffer 8
      Die Vertragsauflösungsgründe.
    9. Ziffer 9
      Den Gerichtsstand.
  3. Absatz 3,Dem Bund bleibt die jederzeitige Überprüfung der Gebarung mit diesen Mitteln vorbehalten.

Schlagworte

Stundungszinsen, Auskunftspflicht, Berichtspflicht

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2016

Gesetzesnummer

10009523

Dokumentnummer

NOR40073857