Rechtstracker.at

§ 17h FTFG

Fassungen
01.01.2021 bis 30.06.2023 — BGBl. I Nr. 75/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 17h01.01.202130.06.2023 § → § BGBl. I Nr. 75/2020 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 52/2023
§ 17h15.07.200431.12.2020 BGBl. I Nr. 73/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Forschungs- und Technologieförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17 h

Inkrafttretensdatum

01.01.2021BGBl. I Nr. 75/2020

Außerkrafttretensdatum

30.06.2023aufgehoben durch BGBl. I Nr. 52/2023

Abkürzung

FTFG

Index

72/15 Forschung

Text

Paragraph 17 h,

  1. Absatz eins,Der FTE-Rat unterliegt der Aufsicht der Bundesministerin oder des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen sowie die Gebarung des FTE-Rates. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist berechtigt, Überprüfungen vorzunehmen und die von ihr oder ihm angeforderten Unterlagen einzusehen. Die Organe des FTE-Rates sind verpflichtet, in diesem Zusammenhang alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und Geschäftsstücke vorzulegen. In Erfüllung des Aufsichtsrechts erforderliche Weisungen sind durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in schriftlicher Form zu erteilen und an die Geschäftsführung und in Angelegenheiten des Paragraph 17 c, an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Ratsversammlung zu richten.
  2. Absatz 2,Der FTE-Rat hat bei der Vergabe von Aufträgen das Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2002 - BVergG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002,, anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die Gebarung des FTE-Rates unterliegt der Prüfung des Rechnungshofes. Für die im Namen des FTE-Rats begründeten Rechte und Pflichten trifft den Bund keine Haftung.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2020

Im RIS seit

29.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2023

Gesetzesnummer

10009523

Dokumentnummer

NOR40225086