Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
20.08.1983 bis 25.07.2011 — BGBl. Nr. 421/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 120.08.198325.07.2011 BGBl. Nr. 421/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 234/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrplan - islamischen Religionsunterricht an Pflichtschulen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 421 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 234 aus 2011,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

20.08.1983BGBl. Nr. 421/1983

Außerkrafttretensdatum

25.07.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 234/2011

Index

70/07 Schule und Kirche

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 234 aus 2011,

Text

Anlage

LEHRPLAN FÜR DEN ISLAMISCHEN RELIGIONSUNTERRICHT AN PFLICHTSCHULEN,

MITTLEREN UND HÖHEREN SCHULEN

Allgemeines Bildungsziel:

Durch den Religionsunterricht werden der moslemischen Jugend die religiös-sittlichen Werte des Islams und deren Bedeutung für den einzelnen und für die Gemeinschaft in allen Lebensbereichen verständlich gemacht. Sowohl im Hinblick auf die Verbreitung des Islams als auch im Hinblick auf die Herkunft der islamischen Jugend in Österreich sind die Universalität des Islams und die für alle Moslems unverändert gleichen Glaubensgrundsätze und Pflichtenlehren besonders zu berücksichtigen. Demgemäß wird insbesondere die islamische Brüderlichkeit in geistiger und seelischer Hinsicht ohne Unterschied der Sprache, Rasse oder Nationalität darzulegen sein.

Vor allem hat der islamische Religionsunterricht die Aufgabe, den Schülern die islamische Geschichte und die Begegnung mit der prophetischen Überlieferung zu vermitteln.

Durch klare Darlegung der Glaubenswirklichkeit und die richtige Definition der Glaubenswahrheit ist dem jungen Menschen die Notwendigkeit des Glaubens im Islam zu erklären. Die emotionale und nachgeahmte Religiosität ist durch die intellektuelle religiöse Bildung und Lehre voluntaristisch zu festigen. Dadurch sich bildende Willens- und Charakterfestigkeit im eigenen Glauben macht den Zwang in der Religion überflüssig. Eine richtige Beurteilung der eigenen Religion eliminiert die Vorurteile.

Im übrigen soll der Lehrplan, welcher sich jeweils auf zwei Schulstufen bezieht, als Rahmenplan verstanden werden, wobei entsprechend dem bisherigen Bildungsstand, den religiösen Vorkenntnissen und der Auffassungsgabe der Schüler an den jeweiligen Schulen bei der Auswahl der Schwerpunkte im Lehrprogramm Rücksicht zu nehmen ist.

LEHRSTOFF

  1. Ziffer eins
    und 2. Schulstufe (6- und 7jährige):

Den Schülern der 1. und 2. Schulstufe werden die Bedeutung des Glaubens, die Grundsätze des Islams und die Verhaltensweise der Moslems beigebracht.

römisch eins.1. Allah (Schöpfer),

  1. Ziffer 2
    Mensch (Geschöpf),
  2. Ziffer 3
    Gesandter (von Allah auserwählter Mensch) Mohammad S. A. S.
    römisch zwei. ISLAMISCHES VERHALTEN:
  3. Ziffer eins
    Reinheit,
  4. Ziffer 2
    Gebet,
  5. Ziffer 3
    Umgang mit den Mitmenschen:
  6. Litera a
    Familie, b) Nachbarn, c) Schule,
  7. Litera d
    andere Mitmenschen.
DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE:
Der Lehrer hat die entsprechenden Suren (aus dem Quran) und Ahadith auf obigen Lehrstoff bezugnehmend zu rezitieren und zu erklären.
Rekapitulation des vorherigen Lehrstoffes.

  1. Ziffer 3
    und 4. Schulstufe (8- und 9jährige):

Den Schülern dieser Schulstufe wird dem Alter entsprechend die Thematik der islamischen Glaubensgrundsätze, die Fundamente des Islams und die kurzgefaßte Lebensgeschichte des Gesandten Allahs Mohammad (S. A. S.), seiner Frau Chadija, seiner Tochter Fatima Sahra und den vier Nachfolgern dargelegt.

Kholafae Raschidin (Abu Bakr, Omar, Osman und Ali).

Bei der kurzgefaßten Lebensgeschichte Mohammads (S. A. S.) ist auf den Beginn der islamischen Zeitrechnung (Hidjra = Auswanderung Mohammads von Mekka nach Jethreb Medina) hinzuweisen.

römisch eins. GLAUBENSGRUNDSÄTZE:

In diesem Abschnitt werden unter anderen auch auf die Offenbarungsbücher und Gesandten Gottes vor Mohammad (S. A. S.) hingewiesen:

  1. Ziffer eins
    Der Glaube an Allah.
  2. Ziffer 2
    Der Glaube an seine Engel.
  3. Ziffer 3
    Der Glaube an seine Bücher.
  4. Ziffer 4
    Der Glaube an seine Gesandten.
  5. Ziffer 5
    Der Glaube an den Tag des jüngsten Gerichtes.
  6. Ziffer 6
    Der Glaube an die Vorherbestimmung (das Schicksal).
    römisch zwei. DIE FÜNF FUNDAMENTE DES ISLAMS:
  7. Ziffer eins
    Das Glaubensbekenntnis (Schahada),
  8. Ziffer 2
    die Verrichtung des Gebetes (5mal am Tag - Salat),
  9. Ziffer 3
    die Zakat (religiöse Abgabe),
  10. Ziffer 4
    das Fasten (Assaum),
  11. Ziffer 5
    die Pilgerfahrt nach Mekka (Al Hadj).
    römisch drei. KURZGEFASSTE BEHANDLUNG DER ISLAMISCHEN MORALLEHRE (ETHISCHES IDEAL):
  12. Ziffer eins
    Wahrheitsliebe,
  13. Ziffer 2
    Selbstlosigkeit,
  14. Ziffer 3
    Mut (islamische Courage),
  15. Ziffer 4
    Großzügigkeit,
  16. Ziffer 5
    Treue,
  17. Ziffer 6
    Gemeinschaftssinn,
  18. Ziffer 7
    Ordnungsliebe,
  19. Ziffer 8
    Geduld.
DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE:

Der Lehrer hat die entsprechenden Suren und Ahadith auf obigen Stoff bezugnehmend zu rezitieren und zu erklären. Es werden auch arabische Schriftzeichen und Aussprache im Rahmen der Rezitation der Suren aus dem Quran (Tilawat) den Kindern beigebracht.

Rekapitulation des vorherigen Lehrstoffes.

  1. Ziffer 5
    und 6. Schulstufe (10- und 11jährige):

In dieser Schulstufe werden die Gebote und Verbote sowie die Quellen der islamischen Lehre erläutert. Rituelle Einzelheiten bei den Waschungen (Wudu) und dem Gebet (Zeiten) sind zu erklären.

Ausgewählte Kapitel aus dem Leben des Gesandten Allahs.

römisch eins. BEGRIFFE:

Erlaubt (Halal), verboten (Haram), verpönt, abstoßend (Makruh), (Moba) erlaubt, indifferent, verbotene und erlaubte Speisen, Getränke. (Dazu Anführen praktischer Beispiele.)

Die Pflichten - Unterteilung:

  1. Ziffer eins
    Fard,
  2. Ziffer 2
    Wadschib,
  3. Ziffer 3
    Sunna,
  4. Ziffer 4
    Mustahab,
  5. Ziffer 5
    Mandub.
Die obige Unterteilung soll beim Unterricht genau definiert werden, vor allem was verpflichtend und empfehlenswert ist.
römisch zwei. DIE HAUPTQUELLEN DER ISLAMISCHEN RELIGION:
  1. Ziffer eins
    Al Quran karim (Offenbarung in Mekka und Medina),
  2. Ziffer 2
    Sunna (Lehraussagen des Gesandten Allahs und sein vorbildliches Handeln).
    römisch drei. ISLAMISCHE GEBETSVORSCHRIFTEN: (Bedingungen, Voraussetzungen):
    Inhalt und Gestaltung.
    Ausgewählte Kapitel aus dem Leben Mohammads S. A. S. (Familienleben, Verhalten gegenüber armen und schwachen Mitmenschen, Leiden, Sieg durch Allahs Hilfe, Güte und Sorge um eine gerechtere, bessere Welt). Didaktische Bezugnahme auf die entsprechenden Hauptquellen. Beispiele und Suren aus dem Quran und Ahadith. Fortführung des Arabischunterrichtes.

Rekapitulation des vorherigen Lehrstoffes.

DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE:

Den Schülern dieser Schulstufen sind an Hand praktischer Beispiele die Gebote und Verbote in der islamischen Religion klar darzulegen. Sie sind zu veranlassen, über das Alltagsleben eines Moslems und seine Verhaltensweise zu einzelnen Geboten und Verboten in verschiedenen Situationen Fragen zu stellen; diese Fragen sind vom Lehrer ausführlich zu beantworten.

Zu diesen „Gebote und Verbote” sollen insbesondere diejenigen Suren (Kapitel) oder Aya (Verse) aus dem Quran und aus den Lehraussagen und Sprüchen des Gesandten Allahs Mohammad (S. A. S.) übersetzt und entsprechend der vorgeschriebenen Interpretation erklärt werden.

  1. Ziffer 7
    und 8. Schulstufe (12- und 13jährige):

Den Schülern werden ausführliche Kenntnisse über Gottesdienst, Gebote und Verbote beigebracht, wobei die Sachvermittlung im islamischen Glauben und realkundlichen Bereich im Vordergrund stehen soll.

römisch eins. GLAUBENSFRAGEN:

Wahre und Scheinreligiosität. Sinn und Wert der Religion. Die Bedeutung des Islams und des Moslemseins. Rechte und Pflichten im Islam. Sinn des Lebens aus islamischer Warte.

römisch zwei. GOTTESDIENSTE:

Schahada, Gebet, Zakat, Fasten, Pilgerfahrt (SEHR AUSFÜHRLICH).

  1. Ziffer eins
    Schahada: Grundsätze des islamischen Bekenntnisses und die Konsequenzen, die daraus resultieren, sind klar zu definieren.
  2. Ziffer 2
    Rituelle Waschungen:
    1. Litera a
      Ghusel,
    2. Litera b
      Wudu,
    3. Litera c
      Tayamum.
    Erläuterungen dazu.
    Gebet: das Gebet des einzelnen, das Gemeinschaftsgebet, das Freitagsgebet, Festgebet, Reisende, Kranke, das Totengebet, das Nachholen versäumter Gebete.
  3. Ziffer 3
    Zakat und sonstige religiöse Abgaben (Sadaqah=Mildtätigkeit). Erläuterungen dazu.
    1. Litera a
      Definition, Bedeutung, Arten;
    2. Litera b
      Arten von Eigentum, auf das Zakat zu bezahlen Pflicht ist;
    3. Litera c
      Empfänger der Zakat.
  4. Ziffer 4
    Fasten:
    1. Litera a
      Fard (verpflichtend),
    2. Litera b
      Nawafil (freiwillig),
    3. Litera c
      verbotenes Fasten,
    4. Litera d
      Fastenzeit,
    5. Litera e
      Ausnahmen vom Fasten,
    6. Litera f
      Tarawih (Gebet im Fastenmonat).
    römisch eins d al Fetr = Erklärung über das Fastenbeendigungsfest.
  5. Ziffer 5
    Pilgerfahrt (Hadj) Umra, Gebräuche, Ritus.
    Erläuterungen dazu.
    Die Bedeutung und der Sinn der Pilgerfahrt, die Möglichkeit und Verpflichtung. römisch eins d al Adha = Erklärung über das Opferfest.

Rekapitulation des vorherigen Lehrstoffes.

DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE:

Der Lehrer hat zu den Schülern dieser Schulstufe über den Sinn und die Bedeutung der Religion, die Notwendigkeit der Religiosität im allgemeinen und der Frömmigkeit nach islamischen Grundsätzen ausführlich zu sprechen. Die fünf Säulen der Religion hat er nicht nur dogmatisch zu behandeln, sondern deren Nützlichkeit zum Wohle der einzelnen und der Gemeinschaft an Hand der praktischen Beispiele darzulegen.

  1. Ziffer 9
    und 10. Schulstufe (15- und 16jährige):

In diesen Schulstufen wird den Schülern über die Sitten- und Morallehre sowie über die Familienordnung und das islamische Verhalten in der Gesellschaft Unterricht erteilt. Die Schüler sollen darüber hinaus in die Grundsätze der islamischen Rechts- und Gesellschaftsordnung eingeführt werden.

römisch eins. SITTEN- UND MORALLEHRE:

  1. Ziffer eins
    Allgemeine Verhaltensregeln der Moslems.
  2. Ziffer 2
    Die islamische Verhaltensweise für die Männer.
  3. Ziffer 3
    Die islamische Verhaltensweise der Frauen.
Ausführliche Behandlung der obgenannten Themen.

römisch zwei. FAMILIENORDNUNG:

  1. Ziffer eins
    Eheschließung, Ehepflichten:
    1. Litera a
      des Ehemannes,
    2. Litera b
      der Ehefrau.
  2. Ziffer 2
    Kinder in der Familie:
    1. Litera a
      Geburt: religiös bedingte rituelle Vorschriften nach der Geburt,zB: Azan = Gebetsruf in das Ohr des Kindes, Namensgebung, Beschneidung.
    2. Litera b
      Pflichten der Eltern Bezug nehmend auf den Unterhaltund die Erziehung der Kinder. Aufklärung über das Verhalten im Gebet. Aufklärung der Jugend vor der Pubertät mit den Pflichten, die sie der Gemeinschaft gegenüber übernehmen.
    3. Litera c
      Pflichten und Verhalten der Kinder ihren Eltern gegenüber.
  3. Ziffer 3
    Ehescheidung:
    Kinderbetreuung nach der Scheidung.
  4. Ziffer 4
    Erbrecht.
  5. Ziffer 5
    Testament.
    römisch drei. GESELLSCHAFTSORDNUNG:
  6. Ziffer eins
    Vereinbarungen, Verträge:
    1. Litera a
      Arten der Vereinbarungen,
    2. Litera b
      Erfüllung der Vereinbarungen.
  7. Ziffer 2
    Arbeit und deren Bedeutung:
    1. Litera a
      Verdienst und Gewerbe,
    2. Litera b
      verbotene Gewerbe,
    3. Litera c
      Kauf und Verkauf sowie Gütererwerb im Islam,
    4. Litera d
      Verbot des Zinsennehmens, -gebens und -vermittelns.
  8. Ziffer 3
    Individuum und Gesellschaft:
    1. Litera a
      Rechte und Pflichten des Individuums der Gemeinschaft gegenüber,
    2. Litera b
      Rechte und Pflichten der Gemeinschaft dem Individuum gegenüber.

römisch vier. MERKMALE DER ISLAMISCHEN GESETZGEBUNG:

Auf Grund der genauen Befolgung des Quran und der Sunna

  1. Ziffer eins
    im Zivilrecht,
  2. Ziffer 2
    im Strafrecht,
  3. Ziffer 3
    im Verfassungsrecht,
  4. Ziffer 4
    im Völkerrecht.

römisch fünf. DIE ISLAMISCHE STAATSORDNUNG:

Das Wesen des islamischen Staates.

Die Sicherheit und Freiheit und deren Grenzen.

  1. Ziffer eins
    Theologisch,
  2. Ziffer 2
    völkerrechtlich,
  3. Ziffer 3
    sozialrechtlich,
  4. Ziffer 4
    wirtschaftlich.
Die historische Schilderung des islamischen Staates und der islamischen Völker von der Zeit Mohammads (S. A. S.) bis zur Gegenwart. Rekapitulation des vorherigen Lehrstoffes.
DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE:

Die 15- und 16jährigen Schüler sind auf ihre Verantwortung der Volljährigkeit vom religiösen Standpunkt aufmerksam zu machen.

Die volle Verantwortung aus religiöser Sicht, welche sie Gott und den Mitmenschen gegenüber ab Geschlechtsreife zu tragen haben. Daher sind mit den Schülern dieser Schulstufen die islamische Sitten- und Morallehre, Familienordnung, Gesellschaftsordnung, die islamische Staatsordnung und Merkmale der islamischen Gesetzgebung ausführlich zu besprechen. Auf die Hauptquellen des Islams in dieser Hinsicht ist hinzuweisen. Die gesellschaftlichen Aktivitäten Mohammads (S. A. S.) und seiner vier Nachfolger sind nicht nur als religiöse Vorbilder im engeren Sinn, sondern als Staatsmänner beispielgebend zu erklären.

  1. Ziffer 11
    und 12. Schulstufe (17- und 18jährige):

Die Schüler dieser Schulstufen sollen eine gründliche Kenntnis in allen islamischen Glaubensfragen, im Aufbau der islamischen Wissenschaft, in der Religions- und Kulturgeschichte des Islams erhalten.

Die Interpretation verschiedener Abschnitte des Qurans sowie ausgewählte mündliche Überlieferungen des Gesandten Gottes Mohammad (S. A. S.), Ahadith, sind zu vermitteln.

Des weiteren sind Grundzüge einer vergleichenden Religionskunde zu lehren.

römisch eins. GLAUBENSFRAGEN:

Ausführliche Erörterung der drei Grundprinzipien des islamischen

Glaubens:

  1. Ziffer eins
    Monotheismus (Tawhid),
  2. Ziffer 2
    Prophet und Gesandtentum, insbesondere die Finalität,
  3. Ziffer 3
    Rückkehr zu Gott (Moad)
    Auferstehung -Abrechenschaft vor Gott - Sirat Mizan (Schafaa). Belohnung - Bestrafung - Fürsprache des Gesandten Allahs - Vergebung.

römisch zwei. ISLAMISCHE WISSENSCHAFTEN:

  1. Ziffer eins
    Auf die reine Religionslehre bezogene Wissenschaft:
    1. Litera a
      Das heilige Buch (Quran)
      Offenbarung - Niederschrift und Sammlung - Aufbau - Lesung (Tartil, Tadjwid) - Erläuterung (Tafsir);
    2. Litera b
      Überlieferung (Sunna): was Mohammad (S.A.S.) gesagt, getan und gebilligt hat. Inhalt und Bedeutung - Sammlung - Wertung und Kriterien;

     zu a):Die Sammlung des Qurans und die mitwirkenden

           Persönlichkeiten, zB: Said Bene Sabet im Auftrage von

           Abu Bakr und Osman.

     zu b):Die Sammlung von Ahadith und die berühmten Sammler, wie

           zB: Buchari, Moslem, Abu Daud, Termezi, Ebne Madja,

           Nesaie;

  1. Litera c
    al-Idschma: der Meinungs-Konsensus der Rechtsgelehrten;
  2. Litera d
    al-Qiyas: das Urteil auf Grund des juristischen Analogieschlusses;
  3. Litera e
    al-Idjtihad: sich bemühen oder Anstrengung;
  4. Litera f
    al-Istihsan: die Abweichung von der Regel eines Präzedenzfalles zugunsten einer anderen Regel, die sich unter gewissen Umständen auf Grund einer größeren rechtlichen Relevanz als notwendig erweisen kann;
  5. Litera g
    al-Istislah: das Urteil, das nicht auf Grund eines Präzedenzfalles ergeht, sondern öffentlichen Interesses wegen gefällt wird;
  6. Litera h
    al-Urf: Sitte und Brauch einer bestimmten Gesellschaft, die sowohl in Worten wie in Taten ihren Ausdruck finden.
Die verschiedenen islamischen Rechtsschulen und deren Begründer mit ihren differenzierten Interpretationsansichten im großen und ganzen.
  1. Ziffer 2
    Auf allgemeine Wissensdisziplinen, zB: Naturwissenschaften, Geisteswissenschaften, bezogene Entwicklung:
    1. Litera a
      Philosophie - Aneignung des antiken Wissens,
    2. Litera b
      Mathematik und angewandte Mathematik,
    3. Litera c
      Astronomie,
    4. Litera d
      Physik,
    5. Litera e
      Chemie,
    6. Litera f
      Medizin,
    7. Litera g
      Geographie,
    Die Namen der berühmten islamischen Wissenschaftler sind zu den einzelnen Wissensdisziplinen und wenn möglich deren Werke zu erwähnen.

römisch zwei. ERWEITERTE RELIGIONS- UND KULTURGESCHICHTE DES ISLAMS:

In diesem Zusammenhang wird die islamische Geschichte in großen Zügen gelehrt und interpretiert, darüber hinaus sollen einzelne islamische Glaubensrichtungen, Philosophie und Mystik behandelt werden.

römisch vier. ÜBERBLICK ÜBER DIE GROSSEN NICHTISLAMISCHEN RELIGIONEN:

Die Religionen der alten Welt, das Judentum, das Christentum, Hinduismus, Buddhismus, die Religionen Chinas, die Religionen Japans, Naturglauben.

römisch fünf. TEXTE:

Quran: erweiterte Auswahl.

Ahadith:

Reden und Briefe: eine Auswahl von Mohammad (S. A. S.), Abu Bakr

(R. A.), Omar (R. A.), Osman (R. A.), Ali (R. A.) Omar ibn

Abulaziz.

Ergänzung der arabischen Sprachkenntnisse.

Rekapitulation des gesamten Lehrstoffes.

römisch sechs. ISLAM IN EUROPA:

Die Schilderung religiöser, politischer und allgemeingesellschaftlicher Verhältnisse in Europa während der Offenbarung des Islams und nachher.

  1. Ziffer eins
    Rückblick:
    1. Litera a
      Moslems in Andalusien,
    2. Litera b
      Moslems im Balkan,
    3. Litera c
      Moslems in Mitteleuropa (Österreich, Ungarn usw.).
  2. Ziffer 2
    Gegenwart:
    Die wirtschaftlich - kulturell - sowie politisch bedingte Konfrontion der Moslems als Studenten, Fremdarbeiter und sonstige mit Europa und der abendländischen Kultur sowie politische Ideologien.
DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE:

Die Schüler sollen entsprechend ihrer Vorbildung und ihrer Auffassungsgaben zu selbständiger Verantwortung gemäß dem islamischen Glauben veranlaßt werden. Eine Rekapitulation der bisher angeeigneten Kenntnisse in verschiedenen Schulstufen soll auf ein reiferes Niveau in Betracht gezogen werden.

Den Schülern dieser Schulstufen, speziell denen, die die Reifeprüfung abzulegen haben, ist die Wegweisung zur Benützung der islamischen Literatur und sind beim Auftauchen verschiedener religiöser Fragen die entsprechenden Quellen genau und detailliert zu erklären.

Schlagworte

Willensfestigkeit, Sittenlehre, Rechtsordnung, Religionsgeschichte,

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2016

Gesetzesnummer

10009530

Dokumentnummer

NOR12120880

Alte Dokumentnummer

N7198310500Y