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Art. 2 § 24b

Fassungen
01.03.1997 bis 31.08.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 24b01.03.199731.08.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schülerbeihilfengesetz 1983

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 455 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 24 b

Inkrafttretensdatum

01.03.1997

Außerkrafttretensdatum

31.08.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/1999

Index

70/10 Schülerbeihilfen

Text

Paragraph 24 b,

  1. Absatz eins,Abweichend von Paragraph 8, Absatz eins, erfolgt beim Besuch eines Gymnasiums oder Realgymnasiums oder Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums für Berufstätige der Nachweis des günstigen Schulerfolges für das Sommersemester 1997 durch die Ablegung der in das vorhergehende Wintersemester fallenden Abschlußprüfungen mit einem Notendurchschnitt von höchstens 3,1 und der uneingeschränkten Eignung zum Aufsteigen in das nächstfolgende Wintersemester; liegt für die Feststellung des Schulerfolges nur eine Abschlußprüfung vor, so genügt deren positive Ablegung und die uneingeschränkte Eignung zum Aufsteigen in das nächstfolgende Wintersemester.
  2. Absatz 2,Abweichend von Paragraph 12, Absatz 4, ist im Gymnasium oder Realgymnasium oder Wirtschaftskundlichen Realgymnasium für Berufstätige der ausgezeichnete Schulerfolg für das Sommersemester 1997 in gleicher Weise wie der günstige Schulerfolg gemäß Absatz eins, nachzuweisen, doch darf keine Abschlußprüfungsnote schlechter als drei sein, bei mehreren maßgeblichen Abschlußprüfungen der Notendurchschnitt 2,5 nicht übersteigen.

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10009531

Dokumentnummer

NOR12127011

Alte Dokumentnummer

N7199761052J