Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Förderung der III. Weltwinterspiele für Körperbehinderte Innsbruck 1984Förderung der römisch drei. Weltwinterspiele für Körperbehinderte Innsbruck 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 161/1983 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Dem Verein „Organisationskomitee der III. Weltwinterspiele für Körperbehinderte“ ist zur Durchführung der III. Weltwinterspiele für Körperbehinderte Innsbruck 1984 eine Subvention aus Bundesmitteln in der Höhe von 2,5 Millionen Schilling zu gewähren.Dem Verein „Organisationskomitee der römisch drei. Weltwinterspiele für Körperbehinderte“ ist zur Durchführung der römisch drei. Weltwinterspiele für Körperbehinderte Innsbruck 1984 eine Subvention aus Bundesmitteln in der Höhe von 2,5 Millionen Schilling zu gewähren.
(2)Absatz 2,Ein weiterer Zuschuß in der Höhe von 500 000 S ist aus Mitteln des Ausgleichstaxfonds gem. § 10 des Invalideneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 163/1946, idF BGBl. Nr. 360/1982 zu leisten.Ein weiterer Zuschuß in der Höhe von 500 000 S ist aus Mitteln des Ausgleichstaxfonds gem. Paragraph 10, des Invalideneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1946,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 360 aus 1982, zu leisten. (3)Absatz 3,Zur Deckung des Abganges, der sich bei der Durchführung der III. Weltwinterspiele für Körperbehinderte Innsbruck 1984 ergibt, wird dem im Abs. 1 genannten Verein eine Subvention aus Bundesmitteln bis zur Höhe von 1,5 Millionen Schilling gewährt. Die Zahlungen des Bundes haben nach Maßgabe der vom Land Tirol, von der Landeshauptstadt Innsbruck und vom Österreichischen Versehrtensportverband übernommenen anteiligen Zahlungen zu erfolgen.Zur Deckung des Abganges, der sich bei der Durchführung der römisch drei. Weltwinterspiele für Körperbehinderte Innsbruck 1984 ergibt, wird dem im Absatz eins, genannten Verein eine Subvention aus Bundesmitteln bis zur Höhe von 1,5 Millionen Schilling gewährt. Die Zahlungen des Bundes haben nach Maßgabe der vom Land Tirol, von der Landeshauptstadt Innsbruck und vom Österreichischen Versehrtensportverband übernommenen anteiligen Zahlungen zu erfolgen.
(4)Absatz 4,Auf die Subvention des Bundes nach dem Abs. 3 können an den im Abs. 1 genannten Verein unter Bedachtnahme auf den tatsächlichen Bedarf Vorschüsse geleistet werden.Auf die Subvention des Bundes nach dem Absatz 3, können an den im Absatz eins, genannten Verein unter Bedachtnahme auf den tatsächlichen Bedarf Vorschüsse geleistet werden.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018
Dokumentnummer
NOR12120867
Alte Dokumentnummer
N7198310453Y