Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
23.03.1983 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 161/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 223.03.198331.12.2018 BGBl. Nr. 161/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Förderung der römisch drei. Weltwinterspiele für Körperbehinderte Innsbruck 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

23.03.1983BGBl. Nr. 161/1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

78 Sport

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Österreichische Post- und Telegraphenverwaltung wird ermächtigt, zu der aus Anlaß der römisch drei. Weltwinterspiele für Körperbehinderte Innsbruck 1984 herauszugebenden Sonderpostmarke zum Nennwert von 4 S einen Zuschlag in der Höhe von 2 S einzuheben.
  2. Absatz 2,Der Zuschlagserlös, vermindert um die Herstellungskosten für die Sonderpostmarke, wird dem im Paragraph eins, Absatz eins, genannten Verein als weitere Subvention des Bundes gewährt und ist diesem Verein von der Österreichischen Post- und Telegraphenverwaltung nach Abrechnung am 31. Jänner 1984 im März 1984 zu überweisen. Die Abrechnung des nach dem 31. Jänner 1984 erzielten Zuschlagserlöses hat jeweils am 31. Dezember jeden Jahres, erstmals am 31. Dezember 1984 zu erfolgen; zu überweisen sind diese Zuschlagserlöse jeweils im darauf folgenden Februar.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018

Gesetzesnummer

10009532

Dokumentnummer

NOR12120868

Alte Dokumentnummer

N7198310454Y