Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Förderung der III. Weltwinterspiele für Körperbehinderte Innsbruck 1984Förderung der römisch drei. Weltwinterspiele für Körperbehinderte Innsbruck 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 161/1983 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Von der gem. § 1 Abs. 1 zu gewährenden Bundessubvention sind 2 Millionen Schilling zu Lasten des für diese Zwecke verfügbaren finanzgesetzlichen Ausgabenansatzes des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst und 500 000 S zu Lasten des diesbezüglichen finanzgesetzlichen Ausgabenansatzes des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz zu leisten.Von der gem. Paragraph eins, Absatz eins, zu gewährenden Bundessubvention sind 2 Millionen Schilling zu Lasten des für diese Zwecke verfügbaren finanzgesetzlichen Ausgabenansatzes des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst und 500 000 S zu Lasten des diesbezüglichen finanzgesetzlichen Ausgabenansatzes des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz zu leisten.
(2)Absatz 2,Der Zuschlagserlös aus der Sonderpostmarke anläßlich der III. Weltwinterspiele für Körperbehinderte 1984 ist bei Kapitel 78 „Post- und Telegraphenverwaltung“ zweckgebunden zu verrechnen.Der Zuschlagserlös aus der Sonderpostmarke anläßlich der römisch drei. Weltwinterspiele für Körperbehinderte 1984 ist bei Kapitel 78 „Post- und Telegraphenverwaltung“ zweckgebunden zu verrechnen.
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2025
Dokumentnummer
NOR12120869
Alte Dokumentnummer
N7198310455Y