Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Förderung der III. Weltwinterspiele für Körperbehinderte Innsbruck 1984Förderung der römisch drei. Weltwinterspiele für Körperbehinderte Innsbruck 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 161/1983 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
§ 5.Paragraph 5,
Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 sind der Bundesminister für Unterricht und Kunst und der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz, jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 2 ist der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut. Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 3 ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung des § 2 Abs. 1 ist der Bundesminister für Verkehr betraut, mit der Vollziehung des § 2 Abs. 2 und des § 3 Abs. 2 ist der Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung der §§ 1 Abs. 4 und 4 ist jeder Bundesminister im Rahmen seines Wirkungsbereiches betraut. Mit der Vollziehung des Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 3, Absatz eins, sind der Bundesminister für Unterricht und Kunst und der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz, jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung des Paragraph eins, Absatz 2, ist der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut. Mit der Vollziehung des Paragraph eins, Absatz 3, ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung des Paragraph 2, Absatz eins, ist der Bundesminister für Verkehr betraut, mit der Vollziehung des Paragraph 2, Absatz 2 und des Paragraph 3, Absatz 2, ist der Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung der Paragraphen eins, Absatz 4 und 4 ist jeder Bundesminister im Rahmen seines Wirkungsbereiches betraut.
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2025
Dokumentnummer
NOR12120871
Alte Dokumentnummer
N7198310457Y