Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse (Zusatzabkommen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 367/1983 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 176/1997Bundesgesetzblatt Nr. 367 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 176 aus 1997,
Typ
Vertrag – Liechtenstein
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Artikel 3
(1) Dieses Zusatzabkommen bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tag des dritten Monats, der dem Austausch der Ratifikationsurkunden folgt, in Kraft.
(2) Dieses Zusatzabkommen wird auf unbegrenzte Dauer abgeschlossen. Es tritt außer Kraft, wenn das Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse, unterzeichnet in Wien am 14. Jänner 1976, außer Kraft tritt.
Zu Urkund dessen haben die gefertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen. Geschehen zu Vaduz, am 12. November 1982, in zwei Urschriften.
Dokumentnummer
NOR12120874
Alte Dokumentnummer
N7198310470Y