Rechtstracker.at

Art. 11

Fassungen
ab 10.06.1983 — BGBl. Nr. 304/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute10.06.1983 BGBl. Nr. 304/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Lycée Français – Prüfungen zur Erlangung des Baccalaureats

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1983,

Typ

Vertrag - Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

10.06.1983BGBl. Nr. 304/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel römisch elf

  1. Absatz eins,Wenn die Beurteilung in einem Prüfungsgebiet auf „Nicht genügend“ lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung aus diesem Prüfungsgebiet zum nächstfolgenden Prüfungstermin, der von der Prüfungskommission festzulegen ist, zuzulassen.
  2. Absatz 2,Wenn die Beurteilung in zwei Prüfungsgebieten auf „Nicht genügend“ lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung aus diesen Prüfungsgebieten im übernächsten Prüfungstermin, der von der Prüfungskommission festzulegen ist, zuzulassen.
  3. Absatz 3,Wenn die Beurteilung in sämtlichen Prüfungsgebieten auf „Nicht genügend“ lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung aus diesen Prüfungsgebieten zum drittfolgenden Prüfungstermin, der von der Prüfungskommission festzulegen ist, zuzulassen.
  4. Absatz 4,Die Wiederholung der Prüfung ist in der gleichen Art abzulegen, wie sie der Prüfungskandidat im ersten Termin abgelegt hat. Eine positiv beurteilte schriftliche Klausurarbeit ist nicht zu wiederholen.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2018

Gesetzesnummer

10009536

Dokumentnummer

NOR12120862

Alte Dokumentnummer

N7198310448Y