Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Lycée Français – Prüfungen zur Erlangung des Baccalaureats
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 304/1983Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Artikel XVArtikel römisch fünfzehn
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen gilt auf unbeschränkte Zeit, längstens jedoch bis zum Außerkrafttreten des in der Präambel genannten übereinkommens vom 4. Mai 1982, BGBl. Nr. 44/1983.Dieses Abkommen gilt auf unbeschränkte Zeit, längstens jedoch bis zum Außerkrafttreten des in der Präambel genannten übereinkommens vom 4. Mai 1982, Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 1983,. (2)Absatz 2,Jede der Vertragsparteien kann dieses Abkommen jederzeit schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. Die Kündigung wird 180 Tage nach Empfang der Mitteilung durch die andere Partei wirksam.
Geschehen zu Wien, am 19. Mai 1983 in zwei Urschriften in deutscher und französischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2018
Dokumentnummer
NOR12120866
Alte Dokumentnummer
N7198310452Y