Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
ab 10.06.1983 — BGBl. Nr. 304/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute10.06.1983 BGBl. Nr. 304/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Lycée Français – Prüfungen zur Erlangung des Baccalaureats

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1983,

Typ

Vertrag - Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

10.06.1983BGBl. Nr. 304/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel römisch vier

Die schriftliche Klausurarbeit in Deutsch hat einen Aufsatz nach freier Wahl zwischen drei verschiedenen Themen zu umfassen, wobei eines der gestellten Themen eine Textinterpretation sein kann; die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen. Mit der Klausurarbeit in Deutsch soll der Prüfungskandidat den Nachweis erbringen, daß er Gedanken zu einem gestellten Thema geordnet, sprachgewandt und sprachrichtig darzulegen bzw. einen vorgegebenen Text in inhaltlicher und formaler Hinsicht zu interpretieren vermag.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2018

Gesetzesnummer

10009536

Dokumentnummer

NOR12120855

Alte Dokumentnummer

N7198310441Y