Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Lycée Français – Prüfungen zur Erlangung des Baccalaureats
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 304/1983Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Artikel VIIIArtikel römisch acht
(1)Absatz eins,Die österreichischen Zusatzprüfungen ersetzen die in den amtlichen französischen Prüfungsvorschriften vorgesehene schriftliche oder mündliche Prüfung aus Lebender Fremdsprache, bei mehreren Lebenden Fremdsprachen der ersten.
(2)Absatz 2,Die Beurteilung der Prüfungsgebiete der zusätzlichen Reifeprüfung ist in die Beurteilung der Baccalaureat-Prüfungen nach den im Art. IX Abs. 1 und 2 festgelegten Grundsätzen einzubeziehen.Die Beurteilung der Prüfungsgebiete der zusätzlichen Reifeprüfung ist in die Beurteilung der Baccalaureat-Prüfungen nach den im Artikel römisch neun, Absatz eins und 2 festgelegten Grundsätzen einzubeziehen.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2018
Dokumentnummer
NOR12120859
Alte Dokumentnummer
N7198310445Y