Kurztitel
Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 368/1983 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 6/2004Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 2004,
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
DER STAATSSEKRETÄR
IM AUSWÄRTIGEN AMT
Bonn, den 19. Januar 1983
Herr Botschafter,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und unter Bezugnahme auf das heute unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich folgende ergänzende Vereinbarung vorzuschlagen:
Die in dem Abkommen erwähnten Anerkennungen und Anrechnungen werden zum Zwecke eines weiteren beziehungsweise weiterführenden Studiums gewährt.
Der Gegenstand des Abkommens über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich besteht darin, die Vorbildungsvoraussetzungen für eine Zulassung zu einem Studium in den Prüfungsbegriffen der beiden Vertragsparteien festzulegen. Das Abkommen über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich gewährt folglich Befreiungen vom Nachweis der erwähnten Vorbildungsvoraussetzungen nur zum Zwecke eines weiteren beziehungsweise weiterführenden Studiums. Die Anerkennung der Gleichwertigkeit führt nicht zur Verleihung des Diploms, des Grades oder des Zeugnisses, von deren Nachweis befreit wird. Die nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsparteien für die Zulassung zu Studien und Studienabschnitten geltenden allgemeinen und besonderen Zulassungsvoraussetzungen, wie Zulassungsbeschränkungen und ähnliches, werden durch das Abkommen über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich nicht berührt.
Das Abkommen über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich umfaßt nicht den effectus civilis. Nach Abschluß dieses Abkommens werden beide Vertragsparteien prüfen, inwieweit Fragen des effectus civilis in einem besonderen Abkommen geregelt werden können.
Die Anrechnung einschlägiger Studien und die Anerkennung von Prüfungen setzen voraus, daß die Anrechnung beziehungsweise Anerkennung von einer Hochschule ausgesprochen ist, die der Hochschule entspricht, an der das Studium fortgesetzt werden soll.
Im Hinblick auf die Besonderheit der Studien, die mit einer Staatsprüfung abschließen, werden gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Abkommens Studienzeiten nur angerechnet und Prüfungen nur anerkannt nach Maßgabe des jeweiligen innerstaatlichen Prüfungsrechts.
Die Verbindlichkeit des Abkommens über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich auf deutscher Seite ist auf Grund der Zuständigkeitsverteilung zwischen dem Bund, den Ländern und den Hochschulen wie folgt gegeben:
Soweit für Entscheidungen auf Grund dieses Abkommens staatliche Stellen zuständig sind, gilt das Abkommen unmittelbar.
Soweit die Hochschulen für die Entscheidung zuständig sind, gilt dieses Abkommen als Empfehlung. Es gilt unmittelbar, wenn in die jeweilige Prüfungsordnung die Bestimmung des § 6 Absatz 2 Satz 3 der „Allgemeinen Bestimmungen für Diplomprüfungsordnungen'' („Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten und Studienleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Ständigen Konferenz der Kultusminister und der Westdeutschen Rektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend'') übernommen worden ist.Soweit die Hochschulen für die Entscheidung zuständig sind, gilt dieses Abkommen als Empfehlung. Es gilt unmittelbar, wenn in die jeweilige Prüfungsordnung die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2 Satz 3 der „Allgemeinen Bestimmungen für Diplomprüfungsordnungen'' („Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten und Studienleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Ständigen Konferenz der Kultusminister und der Westdeutschen Rektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend'') übernommen worden ist.
In Schleswig-Holstein kann ein ausländischer akademischer Grad nur in Originalform unter Angabe der verleihenden Hochschule geführt werden.
Diese ergänzende Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Falls sich die Regierung der Republik Österreich mit den oben angegebenen Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis ausdrückende Note Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die zusammen mit dem Abkommen, das durch diese Vereinbarung ergänzt werden soll, in Kraft tritt und einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bildet.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner
ausgezeichneten Hochachtung.
Dr. Hans Werner Lautenschlager m. p.
Staatssekretär
Seiner Exzellenz
dem Botschafter der Republik Österreich
Herrn Dr. Franz PEIN
Bonn
DER ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFTER
IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Bonn, den 19. Januar 1983
Herr Staatssekretär!
Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens vom heutigen Tage zu bestätigen, das folgenden Wortlaut hat:
(Anm.: Es folgt der Text des Schreibens)Anmerkung, Es folgt der Text des Schreibens)
Ich beehre mich, Ihnen zu bestätigen, daß die Regierung der Republik Österreich mit dem Inhalt Ihres Schreibens einverstanden ist.
Genehmigen Sie, Herr Staatssekretär, die Versicherung meiner
ausgezeichneten Hochachtung.
Dr. Franz Pein m. p.
Botschafter
An den Staatssekretär im Auswärtigen Amt
Herrn Dr. Hans Werner Lautenschlager
Bonn