Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 368/1983 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 6/2004Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Artikel 1
In diesem Abkommen bedeutet
der Ausdruck „Hochschule'' alle Universitäten und Hochschulen, denen in der Republik Österreich und in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland gesetzlich Hochschulcharakter zuerkannt wird und die berechtigt sind, den Doktorgrad zu verleihen, oder an denen Studien mit einem akademischen Grad oder mit einer Staatsprüfung abgeschlossen werden können;
der Ausdruck „akademischer Grad'' jenen Diplomgrad oder sonstigen Hochschulgrad, der von einer Hochschule als Abschluß eines Studiums verliehen wird;
die Bezeichnung „Prüfung'' beziehungsweise „Staatsprüfung'' sowohl Abschlußprüfungen eines Studiums als auch Zwischenprüfungen oder andere Formen von Teilprüfungen innerhalb eines Studiums an einer Hochschule.
Dokumentnummer
NOR12120843
Alte Dokumentnummer
N7198310429Y