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Art. 1

Fassungen
01.09.1983 bis 11.12.2003 — BGBl. Nr. 368/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 101.09.198311.12.2003 BGBl. Nr. 368/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 6/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 2004,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.09.1983BGBl. Nr. 368/1983

Außerkrafttretensdatum

11.12.2003aufgehoben durch BGBl. III Nr. 6/2004

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 1

In diesem Abkommen bedeutet

  • Strichaufzählung
    der Ausdruck „Hochschule'' alle Universitäten und Hochschulen, denen in der Republik Österreich und in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland gesetzlich Hochschulcharakter zuerkannt wird und die berechtigt sind, den Doktorgrad zu verleihen, oder an denen Studien mit einem akademischen Grad oder mit einer Staatsprüfung abgeschlossen werden können;
  • Strichaufzählung
    der Ausdruck „akademischer Grad'' jenen Diplomgrad oder sonstigen Hochschulgrad, der von einer Hochschule als Abschluß eines Studiums verliehen wird;
  • Strichaufzählung
    die Bezeichnung „Prüfung'' beziehungsweise „Staatsprüfung'' sowohl Abschlußprüfungen eines Studiums als auch Zwischenprüfungen oder andere Formen von Teilprüfungen innerhalb eines Studiums an einer Hochschule.

Gesetzesnummer

10009538

Dokumentnummer

NOR12120843

Alte Dokumentnummer

N7198310429Y