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Art. 2

Fassungen
01.09.1983 bis 11.12.2003 — BGBl. Nr. 368/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 201.09.198311.12.2003 BGBl. Nr. 368/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 6/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 2004,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.09.1983BGBl. Nr. 368/1983

Außerkrafttretensdatum

11.12.2003aufgehoben durch BGBl. III Nr. 6/2004

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 2

(1) Einschlägige Studien in der Bundesrepublik Deutschland werden auf Antrag in dem Umfang auf ein Studium in der Republik Österreich angerechnet und Prüfungen anerkannt, in welchem sie an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland angerechnet beziehungsweise anerkannt wurden.

(2) Einschlägige Studien in der Republik Österreich werden auf Antrag in dem Umfang auf ein Studium in der Bundesrepublik Deutschland angerechnet und Prüfungen anerkannt, in welchem sie an einer Hochschule in der Republik Österreich angerechnet beziehungsweise anerkannt wurden.

(3) Bei der Zulassung zu Staatsprüfungen gelten die in diesem Abkommen vorgesehenen Anrechnungen und Anerkennungen nach Maßgabe des innerstaatlichen Prüfungsrechts.

Gesetzesnummer

10009538

Dokumentnummer

NOR12120844

Alte Dokumentnummer

N7198310430Y