Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 368/1983 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 6/2004Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Artikel 2
(1) Einschlägige Studien in der Bundesrepublik Deutschland werden auf Antrag in dem Umfang auf ein Studium in der Republik Österreich angerechnet und Prüfungen anerkannt, in welchem sie an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland angerechnet beziehungsweise anerkannt wurden.
(2) Einschlägige Studien in der Republik Österreich werden auf Antrag in dem Umfang auf ein Studium in der Bundesrepublik Deutschland angerechnet und Prüfungen anerkannt, in welchem sie an einer Hochschule in der Republik Österreich angerechnet beziehungsweise anerkannt wurden.
(3) Bei der Zulassung zu Staatsprüfungen gelten die in diesem Abkommen vorgesehenen Anrechnungen und Anerkennungen nach Maßgabe des innerstaatlichen Prüfungsrechts.
Dokumentnummer
NOR12120844
Alte Dokumentnummer
N7198310430Y