Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 368/1983 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 6/2004Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Artikel 3
Akademische Grade und Zeugnisse über Staatsprüfungen berechtigen den Inhaber im Hinblick auf ein weiterführendes Studium oder ein weiteres Studium an den Hochschulen des jeweils anderen Staates zu diesen Studien ohne Zusatz- oder Ergänzungsprüfungen, wenn und insoweit der Inhaber dieser akademischen Grade beziehungsweise des Zeugnisses über die Staatsprüfung im Staate der Verleihung zum weiterführenden Studium oder zu dem weiteren Studium ohne Zusatz- oder Ergänzungsprüfungen berechtigt ist.
Dokumentnummer
NOR12120845
Alte Dokumentnummer
N7198310431Y