Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 368/1983 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 6/2004Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Artikel 4
(1) Der Inhaber eines Doktorgrades oder eines akademischen Grades, der unmittelbar zur Aufnahme eines Doktorstudiums/Doktoratstudiums berechtigt, hat das Recht, diesen in der Form zu führen, wie er im Staate der Verleihung auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen geführt werden darf.
(2) Der Inhaber eines anderen akademischen Grades ist berechtigt, diesen in der Form zu führen, wie er im Staate der Verleihung auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen geführt werden darf, unter Angabe der Hochschule, die ihn verliehen hat.
Dokumentnummer
NOR12120846
Alte Dokumentnummer
N7198310432Y