Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Publizistik- und Kommunikationswissenschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 151/1983 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Zweite Diplomprüfung
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Prüfungsfächer des ersten Teils der zweiten Diplomprüfung sind:
Theorien und Methoden der Publizistik- und Kommunikationswissenschaft;
Praxisfelder der gesellschaftlichen Kommunikation;
nach Wahl des Kandidaten drei der bei der ersten Diplomprüfung in § 5 Abs. 2 lit. b bis f genannten Fächer oder weiterer Wahlfächer gemäß § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen. Eines der gewählten Fächer darf mit den bei der ersten Diplomprüfung gewählten Fächern nicht übereinstimmen.nach Wahl des Kandidaten drei der bei der ersten Diplomprüfung in Paragraph 5, Absatz 2, Litera b bis f genannten Fächer oder weiterer Wahlfächer gemäß Paragraph 6, Absatz 3, des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen. Eines der gewählten Fächer darf mit den bei der ersten Diplomprüfung gewählten Fächern nicht übereinstimmen.
(2)Absatz 2,Für die Ablegung des ersten Teils der zweiten Diplomprüfung gilt § 7 Abs. 2 bis 4 sinngemäß.Für die Ablegung des ersten Teils der zweiten Diplomprüfung gilt Paragraph 7, Absatz 2 bis 4 sinngemäß.
(3)Absatz 3,Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung hat zu umfassen:
eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;
eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten, das als ein Schwerpunkt der ersten Studienrichtung oder, sofern das Thema der Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach der zweiten Studienrichtung (des gewählten Studienzweiges der zweiten Studienrichtung) im Zusammenhang steht, dieser Studienrichtung (dieses Studienzweiges) anzusehen ist.
(4)Absatz 4,Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich und jedenfalls als kommissionelle Prüfung abzuhalten. § 7 Abs. 3 und 4 ist sinngemäß anzuwenden.Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich und jedenfalls als kommissionelle Prüfung abzuhalten. Paragraph 7, Absatz 3 und 4 ist sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2026
Dokumentnummer
NOR12121069
Alte Dokumentnummer
N7198320123J