Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Publizistik- und Kommunikationswissenschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 151/1983 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Studienziele
§ 2.Paragraph 2,
Das Studium der Publizistik- und Kommunikationswissenschaft soll die Studierenden befähigen, die im § 1 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes genannten Ziele im Bereich der gesellschaftlichen Kommunikation und der wissenschaftlichen Beschäftigung mit ihr zu erreichen. Insbesondere soll es jene wissenschaftliche Berufsvorbildung leisten, welche den Absolventen die notwendigen Grundvoraussetzungen vermittelt, die für Kommunikationsberufe in Praxisfeldern wie zum Beispiel Journalismus (Presse, Hörfunk, Fernsehen, Film), Öffentlichkeitsarbeit, Werbung, Medienpolitik (in Verbänden, Parteien und Behörden), Medienforschung und künftigen weiteren Berufsfeldern erforderlich sind. Im Hinblick auf die öffentliche Aufgabe der Massenmedien soll das Studium neben dem Erlernen berufsspezifischer Fertigkeiten zur Reflexion über die gesellschaftlichen Aufgaben und Funktionen der Massenkommunikation und über die besondere Verantwortung der Kommunikationsberufe anregen. In besonderer Weise soll die Fähigkeit zur Zusammenarbeit gefördert werden. In diesem Sinne sind auch die Weiterbildungsmöglichkeiten nach § 1 Abs. 2 lit. d des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes einzurichten. Das Studium der Publizistik- und Kommunikationswissenschaft soll die Studierenden befähigen, die im Paragraph eins, Absatz 2, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes genannten Ziele im Bereich der gesellschaftlichen Kommunikation und der wissenschaftlichen Beschäftigung mit ihr zu erreichen. Insbesondere soll es jene wissenschaftliche Berufsvorbildung leisten, welche den Absolventen die notwendigen Grundvoraussetzungen vermittelt, die für Kommunikationsberufe in Praxisfeldern wie zum Beispiel Journalismus (Presse, Hörfunk, Fernsehen, Film), Öffentlichkeitsarbeit, Werbung, Medienpolitik (in Verbänden, Parteien und Behörden), Medienforschung und künftigen weiteren Berufsfeldern erforderlich sind. Im Hinblick auf die öffentliche Aufgabe der Massenmedien soll das Studium neben dem Erlernen berufsspezifischer Fertigkeiten zur Reflexion über die gesellschaftlichen Aufgaben und Funktionen der Massenkommunikation und über die besondere Verantwortung der Kommunikationsberufe anregen. In besonderer Weise soll die Fähigkeit zur Zusammenarbeit gefördert werden. In diesem Sinne sind auch die Weiterbildungsmöglichkeiten nach Paragraph eins, Absatz 2, Litera d, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes einzurichten.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2026
Dokumentnummer
NOR12121060
Alte Dokumentnummer
N7198320114J