Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
12.03.1983 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 151/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 212.03.198330.09.2003 BGBl. Nr. 151/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Publizistik- und Kommunikationswissenschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

12.03.1983BGBl. Nr. 151/1983

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Studienziele

Paragraph 2,

Das Studium der Publizistik- und Kommunikationswissenschaft soll die Studierenden befähigen, die im Paragraph eins, Absatz 2, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes genannten Ziele im Bereich der gesellschaftlichen Kommunikation und der wissenschaftlichen Beschäftigung mit ihr zu erreichen. Insbesondere soll es jene wissenschaftliche Berufsvorbildung leisten, welche den Absolventen die notwendigen Grundvoraussetzungen vermittelt, die für Kommunikationsberufe in Praxisfeldern wie zum Beispiel Journalismus (Presse, Hörfunk, Fernsehen, Film), Öffentlichkeitsarbeit, Werbung, Medienpolitik (in Verbänden, Parteien und Behörden), Medienforschung und künftigen weiteren Berufsfeldern erforderlich sind. Im Hinblick auf die öffentliche Aufgabe der Massenmedien soll das Studium neben dem Erlernen berufsspezifischer Fertigkeiten zur Reflexion über die gesellschaftlichen Aufgaben und Funktionen der Massenkommunikation und über die besondere Verantwortung der Kommunikationsberufe anregen. In besonderer Weise soll die Fähigkeit zur Zusammenarbeit gefördert werden. In diesem Sinne sind auch die Weiterbildungsmöglichkeiten nach Paragraph eins, Absatz 2, Litera d, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes einzurichten.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026

Gesetzesnummer

10009540

Dokumentnummer

NOR12121060

Alte Dokumentnummer

N7198320114J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/151/P2/NOR12121060