Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Publizistik- und Kommunikationswissenschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 151/1983 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
II. ABSCHNITTrömisch zwei. ABSCHNITT
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,In der Studienrichtung Publizistik- und Kommunikationswissenschaft sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt zwischen 18 und 28 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern und 10 Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren. Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens 15 zu betragen.
(2)Absatz 2,Während des ersten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren:
---------------------------------------------------------
! Zahl der
Name des Faches ! Wochenstunden
---------------------------------------------------------
a) Publizistikwissenschaftliche
Einführung 4-8
(Entwicklung, Grundbegriffe,
Aufgaben und Methoden der
Publizistik- und
Kommunikationswissenschaft,
kommunikationswissenschaftliche Theorien)
b) Medien- und Kommunikationsgeschichte 2
c) Druckmedien 2-4
d) Elektronische Medien 2-4
e) nach Wahl des Hörers zwei der
folgenden Fächer: 4-6
1. Film (1-3)
2. Medienpädagogik (1-3
3. Öffentlichkeitsarbeit (1-3)
4. Werbung (1-3)
5. Wirtschaftliche Grundlagen
der Massenkommunikation (1-3)
6. Verlagswesen (1-3)
7. Markt-, Meinungs- und
Publikumsforschung (1-3)
8. Information und
Dokumentation (1-3)
9. Kommunikationstechnologien (1-3)
10. ein Fach aus Soziologie
oder einer anderen
Sozialwissenschaft (1-3)
11. ein weiteres Teilgebiet der
Publizistik- und
Kommunikationswissenschaft gemäß
§ 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes
über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen (1-3)
f) nach Wahl des Kandidaten eines
der folgenden Fächer: 2-4
1. Rechtliche Grundlagen der
Massenkommunikation
2. Arbeits- und sozialrechtliche
Grundlagen der
Kommunikationsberufe
3. Politische Grundlagen der
Massenkommunikation,
einschließlich der Grundbegriffe
des Staates und Rechtes
sowie des Österreichischen
Verfassungs- und
Verwaltungsrechtes
g) nach Wahl des Kandidaten ein
weiteres der in lit. e und f
genannten Fächer oder ein sonstiges
Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3
des Bundesgesetzes über
geisteswissenschaftliche und
naturwissenschaftliche
Studienrichtungen 2-4
(3)Absatz 3,Die im § 8 Abs. 6 (Vorprüfung) vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert, die Vorprüfung über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.Die im Paragraph 8, Absatz 6, (Vorprüfung) vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert, die Vorprüfung über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.
(4)Absatz 4,Ein in Abs. 2 bzw. § 7 Abs. 1 genanntes Fach gilt dann als abgeschlossen, wenn die Prüfungen über bzw. die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen, die ihm gemäß Studienplan zuzuordnen sind, in der für das Fach geforderten Gesamtstundenzahl positiv beurteilt worden sind. Der Abschluß gilt, sofern es sich dabei um Prüfungsfächer im Sinn des § 7 Abs. 1 handelt, als Teilprüfung der ersten Diplomprüfung, es sei denn, daß der Kandidat deren kommissionelle Abhaltung beantragt.Ein in Absatz 2, bzw. Paragraph 7, Absatz eins, genanntes Fach gilt dann als abgeschlossen, wenn die Prüfungen über bzw. die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen, die ihm gemäß Studienplan zuzuordnen sind, in der für das Fach geforderten Gesamtstundenzahl positiv beurteilt worden sind. Der Abschluß gilt, sofern es sich dabei um Prüfungsfächer im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, handelt, als Teilprüfung der ersten Diplomprüfung, es sei denn, daß der Kandidat deren kommissionelle Abhaltung beantragt.
(5)Absatz 5,Ordentliche Hörer der Studienrichtung Publizistik- und Kommunikationswissenschaft haben aus Fächern, die gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Universitätsorgan oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im ersten Studienabschnitt insgesamt 24 Wochenstunden zu inskribieren. Darüber hinaus sind weitere Freifächer im Ausmaß von 10 Wochenstunden zu inskribieren.Ordentliche Hörer der Studienrichtung Publizistik- und Kommunikationswissenschaft haben aus Fächern, die gemäß Paragraph 3, Absatz 2, des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Universitätsorgan oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im ersten Studienabschnitt insgesamt 24 Wochenstunden zu inskribieren. Darüber hinaus sind weitere Freifächer im Ausmaß von 10 Wochenstunden zu inskribieren.
Schlagworte
Lehreinrichtung, Pflichtfach, Mediengeschichte, Verfassungsrecht, Marktforschung, Meinungsforschung