Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.10.1988 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.10.198830.09.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Publizistik- und Kommunikationswissenschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.10.1988

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

römisch zwei. ABSCHNITT

Inskription im ersten Studienabschnitt

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,In der Studienrichtung Publizistik- und Kommunikationswissenschaft sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt zwischen 18 und 28 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern und 10 Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren. Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens 15 zu betragen.
  2. Absatz 2,Während des ersten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren:

---------------------------------------------------------

                                        !     Zahl der

           Name des Faches              !  Wochenstunden

---------------------------------------------------------

  a) Publizistikwissenschaftliche

     Einführung                                       4-8

     (Entwicklung, Grundbegriffe,

      Aufgaben und Methoden der

      Publizistik- und

      Kommunikationswissenschaft,

      kommunikationswissenschaftliche Theorien)

  b) Medien- und Kommunikationsgeschichte               2

  c) Druckmedien                                      2-4

  d) Elektronische Medien                             2-4

  e) nach Wahl des Hörers zwei der

     folgenden Fächer:                                4-6

      1. Film (1-3)

      2. Medienpädagogik (1-3

      3. Öffentlichkeitsarbeit (1-3)

      4. Werbung (1-3)

      5. Wirtschaftliche Grundlagen

         der Massenkommunikation (1-3)

      6. Verlagswesen (1-3)

      7. Markt-, Meinungs- und

         Publikumsforschung (1-3)

      8. Information und

         Dokumentation (1-3)

      9. Kommunikationstechnologien (1-3)

     10. ein Fach aus Soziologie

         oder einer anderen

         Sozialwissenschaft (1-3)

     11. ein weiteres Teilgebiet der

         Publizistik- und

         Kommunikationswissenschaft gemäß

         § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes

         über geisteswissenschaftliche

         und naturwissenschaftliche

         Studienrichtungen (1-3)

  f) nach Wahl des Kandidaten eines

     der folgenden Fächer:                            2-4

      1. Rechtliche Grundlagen der

         Massenkommunikation

      2. Arbeits- und sozialrechtliche

         Grundlagen der

         Kommunikationsberufe

      3. Politische Grundlagen der

         Massenkommunikation,

         einschließlich der Grundbegriffe

         des Staates und Rechtes

         sowie des Österreichischen

         Verfassungs- und

         Verwaltungsrechtes

  g) nach Wahl des Kandidaten ein

     weiteres der in lit. e und f

     genannten Fächer oder ein sonstiges

     Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3

     des Bundesgesetzes über

     geisteswissenschaftliche und

     naturwissenschaftliche

     Studienrichtungen                                2-4

  1. Absatz 3,Die im Paragraph 8, Absatz 6, (Vorprüfung) vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert, die Vorprüfung über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.
  2. Absatz 4,Ein in Absatz 2, bzw. Paragraph 7, Absatz eins, genanntes Fach gilt dann als abgeschlossen, wenn die Prüfungen über bzw. die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen, die ihm gemäß Studienplan zuzuordnen sind, in der für das Fach geforderten Gesamtstundenzahl positiv beurteilt worden sind. Der Abschluß gilt, sofern es sich dabei um Prüfungsfächer im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, handelt, als Teilprüfung der ersten Diplomprüfung, es sei denn, daß der Kandidat deren kommissionelle Abhaltung beantragt.
  3. Absatz 5,Ordentliche Hörer der Studienrichtung Publizistik- und Kommunikationswissenschaft haben aus Fächern, die gemäß Paragraph 3, Absatz 2, des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Universitätsorgan oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im ersten Studienabschnitt insgesamt 24 Wochenstunden zu inskribieren. Darüber hinaus sind weitere Freifächer im Ausmaß von 10 Wochenstunden zu inskribieren.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 350/1988

Schlagworte

Lehreinrichtung, Pflichtfach, Mediengeschichte, Verfassungsrecht, Marktforschung, Meinungsforschung

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026

Gesetzesnummer

10009540

Dokumentnummer

NOR12121063

Alte Dokumentnummer

N7198320117J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/151/P5/NOR12121063