Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.10.1988 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.10.198830.09.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Publizistik- und Kommunikationswissenschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.10.1988

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Erste Diplomprüfung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:
    1. Litera a
      Publizistikwissenschaftliche Einführung (Entwicklung, Grundbegriffe, Aufgaben und Methoden der Publizistik- und Kommunikationswissenschaft, kommunikationswissenschaftliche Theorien);
    2. Litera b
      Medien- und Kommunikationsgeschichte;
    3. Litera c
      Druckmedien;
    4. Litera d
      Elektronische Medien;
    5. Litera e
      nach Wahl des Kandidaten zwei der folgenden Fächer:
      1. Ziffer eins
        Film,
      2. Ziffer 2
        Medienpädagogik,
      3. Ziffer 3
        Öffentlichkeitsarbeit,
      4. Ziffer 4
        Werbung,
      5. Ziffer 5
        Wirtschaftliche Grundlagen der Massenkommunikation,
      6. Ziffer 6
        Verlagswesen,
      7. Ziffer 7
        Markt-, Meinungs- und Publikumsforschung,
      8. Ziffer 8
        Information und Dokumentation,
      9. Ziffer 9
        Kommunikationstechnologien,
      10. Ziffer 10
        ein Fach aus Soziologie oder einer anderen Sozialwissenschaft,
      11. Ziffer 11
        ein weiteres Teilgebiet der Publizistik- und Kommunkationswissenschaft gemäß Paragraph 6, Absatz 3, des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen;
    6. Litera f
      nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer:
      1. Ziffer eins
        Rechtliche Grundlagen der Massenkommunikation,
      2. Ziffer 2
        Arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen der Kommunikationsberufe,
      3. Ziffer 3
        Politische Grundlagen der Massenkommunikation, einschließlich der Grundbegriffe des Staates und Rechtes sowie des Österreichischen Verfassungs- und Verwaltungsrechtes;
    7. Litera g
      nach Wahl des Kandidaten ein weiteres der in Litera e und f genannten Fächer oder ein sonstiges Wahlfach gemäß Paragraph 6, Absatz 3, des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen.
  2. Absatz 2,Die erste Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten, und zwar nach Wahl des Kandidaten entweder als kommissionelle Prüfung vor dem gesamten Prüfungssenat oder in Form von Teilprüfungen durch Einzelprüfer. Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von mehreren Lehrveranstaltungen, so ist auf Antrag des Kandidaten die Teilprüfung in den einzelnen Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen abzulegen (Paragraph 5, Absatz 4,).
  3. Absatz 3,Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile von solchen dürfen nur dreimal, nicht bestandene kommissionelle Prüfungen nur zweimal wiederholt werden (Paragraph 30, Absatz eins, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz). Beantragt der Kandidat die kommissionelle Abnahme der ersten Diplomprüfung nach einmaliger erfolgloser Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so gilt die kommissionelle Prüfung als erste Wiederholung; sie kann im Falle eines Mißerfolgs noch zweimal wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung als zweite Wiederholung und kann noch einmal wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon dreimal ohne Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung als Prüfung gemäß Paragraph 30, Absatz 5, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes und kann nicht mehr wiederholt werden. Die Bestimmung des Paragraph 30, Absatz eins, zweiter bis vierter Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes bleibt unberührt.
  4. Absatz 4,Hat der Kandidat mehr als einen Prüfungsteil zunächst ohne Erfolg abgelegt, so ist die letzte (dritte) zulässige Wiederholung dieser Prüfungsteile gemeinsam als kommissionelle Prüfung vor einem Prüfungssenat abzulegen. Der Prüfungssenat hat aus den Leitern der betreffenden Lehrveranstaltungen, mindestens aber aus einem Vorsitzenden und zwei Prüfungskommissären zu bestehen.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 350/1988

Schlagworte

Mediengeschichte, Verfassungsrecht, Marktforschung, Meinungsforschung

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026

Gesetzesnummer

10009540

Dokumentnummer

NOR12121065

Alte Dokumentnummer

N7198320119J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/151/P7/NOR12121065