Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
07.05.1983 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 264/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 307.05.198330.09.2003 BGBl. Nr. 264/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Sprachen und Kulturen des Alten Orients

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

07.05.1983BGBl. Nr. 264/1983

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

römisch zwei. ABSCHNITT
Erster Studienabschnitt

Inskription im ersten Studienabschnitt

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,In der Studienrichtung Sprachen und Kulturen des Alten Orients sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 42 Wochenstunden aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren:

  Name des Faches                            Zahl der

                                           Wochenstunden

  a) Sumerisch (Sprache und Schrift)            12

  b) Akkadisch (Sprache und Schrift)            12

  c) Grundzüge einer Keilschrift-

         sprache der Randzone                    2

  d) Geschichte der geistigen und

         materiellen Kultur Vorderasiens         8

  e) Grundzüge des Arabischen                    2

  f) Vorprüfungsfächer gemäß

         § 4 Abs. 1 lit. b                       4

  g) Vorprüfungsfach gemäß

         § 4 Abs. 1 lit. c                       2

  1. Absatz 2,Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen aus den gemäß Paragraph 6, Absatz 5, Litera a bis e genannten Fächern im Gesamtausmaß bis zu zehn Semesterwochenstunden einschließlich der im Absatz 3, genannten Lehrveranstaltungen schon im ersten Studienabschnitt inskribiert werden können.
  2. Absatz 3,Die im Paragraph 6, Absatz 5, Litera g, vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert und die Vorprüfung über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.
  3. Absatz 4,Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens fünfzehn zu betragen.
  4. Absatz 5,Ordentliche Hörer der Studienrichtung Sprachen und Kulturen des Alten Orients haben aus Fächern, die gemäß Paragraph 3, Absatz 2, des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen anstelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Organ der Universität oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im ersten Studienabschnitt insgesamt mindestens 30 Wochenstunden zu inskribieren.

Schlagworte

Lehreinrichtung, Pflichtfach

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2025

Gesetzesnummer

10009541

Dokumentnummer

NOR12121075

Alte Dokumentnummer

N7198320266J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/264/P3/NOR12121075