Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Sprachen und Kulturen des Alten Orients
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1983 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
II. ABSCHNITTrömisch zwei. ABSCHNITT
Erster Studienabschnitt
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,In der Studienrichtung Sprachen und Kulturen des Alten Orients sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 42 Wochenstunden aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren:
Name des Faches Zahl der
Wochenstunden
a) Sumerisch (Sprache und Schrift) 12
b) Akkadisch (Sprache und Schrift) 12
c) Grundzüge einer Keilschrift-
sprache der Randzone 2
d) Geschichte der geistigen und
materiellen Kultur Vorderasiens 8
e) Grundzüge des Arabischen 2
f) Vorprüfungsfächer gemäß
§ 4 Abs. 1 lit. b 4
g) Vorprüfungsfach gemäß
§ 4 Abs. 1 lit. c 2
(2)Absatz 2,Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen aus den gemäß § 6 Abs. 5 lit. a bis e genannten Fächern im Gesamtausmaß bis zu zehn Semesterwochenstunden einschließlich der im Abs. 3 genannten Lehrveranstaltungen schon im ersten Studienabschnitt inskribiert werden können.Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen aus den gemäß Paragraph 6, Absatz 5, Litera a bis e genannten Fächern im Gesamtausmaß bis zu zehn Semesterwochenstunden einschließlich der im Absatz 3, genannten Lehrveranstaltungen schon im ersten Studienabschnitt inskribiert werden können.
(3)Absatz 3,Die im § 6 Abs. 5 lit. g vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert und die Vorprüfung über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.Die im Paragraph 6, Absatz 5, Litera g, vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert und die Vorprüfung über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.
(4)Absatz 4,Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens fünfzehn zu betragen.
(5)Absatz 5,Ordentliche Hörer der Studienrichtung Sprachen und Kulturen des Alten Orients haben aus Fächern, die gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen anstelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Organ der Universität oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im ersten Studienabschnitt insgesamt mindestens 30 Wochenstunden zu inskribieren.Ordentliche Hörer der Studienrichtung Sprachen und Kulturen des Alten Orients haben aus Fächern, die gemäß Paragraph 3, Absatz 2, des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen anstelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Organ der Universität oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im ersten Studienabschnitt insgesamt mindestens 30 Wochenstunden zu inskribieren.
Schlagworte
Lehreinrichtung, Pflichtfach
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2025
Dokumentnummer
NOR12121075
Alte Dokumentnummer
N7198320266J