Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
07.05.1983 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 264/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 607.05.198330.09.2003 BGBl. Nr. 264/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Sprachen und Kulturen des Alten Orients

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

07.05.1983BGBl. Nr. 264/1983

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

römisch drei. ABSCHNITT
Zweiter Studienabschnitt

Inskription im zweiten Studienabschnitt

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Wurde die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (Paragraph 20, Absatz 3, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (Paragraph 6, Absatz 5, Litera b, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) hat jedoch das zuständige Organ der Universität die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.
  2. Absatz 2,In der Studienrichtung Sprachen und Kulturen des Alten Orients sind, sofern sie als erste Studienrichtung gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 36 Wochenstunden aus den im Absatz 5, Litera a bis g genannten Pflicht- und Wahlfächern (einschließlich Feldforschung und Exkursionen) zu inskribieren.
  3. Absatz 3,In der Studienrichtung Sprachen und Kulturen des Alten Orients sind, sofern sie als zweite Studienrichtung gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 26 Wochenstunden aus den im Absatz 5, Litera a bis d genannten Pflicht- und Wahlfächern (einschließlich Feldforschung und Exkursionen) zu inskribieren.
  4. Absatz 4,Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens fünfzehn, im letzten einrechenbaren Semester des zweiten Studienabschnittes jedoch insgesamt mindestens fünf zu betragen.
  5. Absatz 5,Während des zweiten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:

  Name des Faches                            Zahl der

                                          Wochenstunden

  a) Sumerisch (Sprache und Schrift)            8

  b) Akkadisch (Sprache und Schrift)            8

  c) Geschichte der geistigen und

         materiellen Kultur Vorderasiens        4

  d) Teilgebiete der Archäologie des

         Alten Orients nach Wahl des

         ordentlichen Hörers                    6

  e) sofern die Studienrichtung

         Sprachen und Kulturen des Alten

         Orients als erste Studienrichtung

         gewählt wurde, nach Wahl des

         ordentlichen Hörers eine im

         im ersten Studienabschnitt nicht

         gewählte weitere Keilschrift-

         sprache der Randzone oder eine

         altsemitische Sprache                  4

  f) nach Wahl des ordentlichen

         Hörers Lehrveranstaltungen aus dem

         Fach, dem das Thema der

         Diplomarbeit zuzuordnen ist            4

  g) Vorprüfungsfach (§ 7 Abs. 1)               2

Lehrveranstaltungen, die gemäß Paragraph 3, Absatz 2 und 3 bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, sind in die Pflicht- und Wahlfächer sowie in die Gesamtstundenzahl einzurechnen.

  1. Absatz 6,Ordentliche Hörer der Studienrichtung Sprachen und Kulturen des Alten Orients haben aus den Fächern, die gemäß Paragraph 3, Absatz 2, des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen anstelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Organ der Universität oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im zweiten Studienabschnitt insgesamt mindestens 22 Wochenstunden zu inskribieren.

Schlagworte

Lehreinrichtung, Pflichtfach

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2025

Gesetzesnummer

10009541

Dokumentnummer

NOR12121078

Alte Dokumentnummer

N7198320269J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/264/P6/NOR12121078