Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Sprachen und Kulturen des Alten Orients
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1983 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Zweite Diplomprüfung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Prüfungsfächer des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sind:
Sumerisch (Sprache und Schrift);
Akkadisch (Sprache und Schrift);
Geschichte der geistigen und materiellen Kultur Vorderasiens;
die gewählten Teilgebiete der Archäologie des Alten Orients;
sofern die Studienrichtung Sprachen und Kulturen des Alten Orients als erste Studienrichtung gewählt wurde, die gemäß § 6 Abs. 5 lit. e gewählte Sprache.sofern die Studienrichtung Sprachen und Kulturen des Alten Orients als erste Studienrichtung gewählt wurde, die gemäß Paragraph 6, Absatz 5, Litera e, gewählte Sprache.
(2)Absatz 2,§ 5 Abs. 2 ist auf die Abhaltung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sinngemäß anzuwenden.Paragraph 5, Absatz 2, ist auf die Abhaltung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3,Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung hat zu umfassen:
Eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;
eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten, das als Schwerpunkt der gewählten Studienrichtung oder, sofern das Thema der Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach der zweiten Studienrichtung (des gewählten Studienzweiges der zweiten Studienrichtung) in Zusammenhang steht, dieser Studienrichtung (dieses Studienzweiges) anzusehen ist.
(4)Absatz 4,Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2025
Dokumentnummer
NOR12121080
Alte Dokumentnummer
N7198320271J