Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
07.05.1983 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 264/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 807.05.198330.09.2003 BGBl. Nr. 264/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Sprachen und Kulturen des Alten Orients

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

07.05.1983BGBl. Nr. 264/1983

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Zweite Diplomprüfung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Prüfungsfächer des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sind:
    1. Litera a
      Sumerisch (Sprache und Schrift);
    2. Litera b
      Akkadisch (Sprache und Schrift);
    3. Litera c
      Geschichte der geistigen und materiellen Kultur Vorderasiens;
    4. Litera d
      die gewählten Teilgebiete der Archäologie des Alten Orients;
    5. Litera f
      sofern die Studienrichtung Sprachen und Kulturen des Alten Orients als erste Studienrichtung gewählt wurde, die gemäß Paragraph 6, Absatz 5, Litera e, gewählte Sprache.
  2. Absatz 2,Paragraph 5, Absatz 2, ist auf die Abhaltung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung hat zu umfassen:
    1. Litera a
      Eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;
    2. Litera b
      eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten, das als Schwerpunkt der gewählten Studienrichtung oder, sofern das Thema der Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach der zweiten Studienrichtung (des gewählten Studienzweiges der zweiten Studienrichtung) in Zusammenhang steht, dieser Studienrichtung (dieses Studienzweiges) anzusehen ist.
  4. Absatz 4,Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2025

Gesetzesnummer

10009541

Dokumentnummer

NOR12121080

Alte Dokumentnummer

N7198320271J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/264/P8/NOR12121080