Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.09.1991 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.09.199130.09.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienrichtung Biologie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.09.1991

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

römisch zwei. ABSCHNITT

Inskription im ersten Studienabschnitt

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Im ersten Studienabschnitt sind nach Maßgabe des Studienplanes insgesamt zwischen 60 und 73 Wochenstunden aus den Pflichtfächern und 10 Wochenstunden aus den Freifächern zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens 15 zu betragen.
  2. Absatz 2,Während des ersten Studienabschnittes sind aus folgenden Pflichtfächern mindestens zu inskribieren:

A. An jenen Fakultäten, an denen nur die Studienzweige Botanik und Zoologie eingerichtet sind:

  Name des Faches                                 Zahl der

                                               Wochenstunden

  a) Grundlagen der Botanik                         18-24

  b) Grundlagen der Zoologie                        18-24

  c) Vorprüfungsfächer zur ersten Diplomprüfung:

        1. Chemie..................................  8-12

        2. Physik..................................  5- 8

        3. Einführung in die biologischen

           Studienzweige...........................  8-14

B. An jenen Fakultäten, an denen auch einer der Studienzweige

Mikrobiologie, Genetik, Humanbiologie oder Paläontologie

eingerichtet ist:

  Name des Faches                                 Zahl der

                                               Wochenstunden

  a) Grundlagen der Botanik                         14-18

  b) Grundlagen der Zoologie                        14-18

  c) Vorprüfungsfächer zur ersten Diplomprüfung:

        1. Chemie..................................  8-12

        2. Physik..................................  5- 8

        3. Einführung in die biologischen

           Studienzweige...........................  8-14

  d) nach Maßgabe des gewählten Studienzweiges

        eines der folgenden Fächer:

        1. sofern der Studienzweig Botanik gewählt

           wird, Grundlagen der Botanik............     5

        2. sofern der Studienzweig Zoologie

           gewählt wird Grundlagen der Zoologie....     5

        3. sofern der Studienzweig Mikrobiologie

           gewählt wird, Grundlagen der Mikrobiologie.  5

        4. sofern der Studienzweig Genetik gewählt

           wird, Grundlagen der Genetik und Cytologie.  5

        5. sofern der Studienzweig Humanbiologie

           gewählt wird, Grundlagen der Anatomie

           und Physiologie des Menschen

           (einschließlich eines Sezierkurses).....  8-12

        6. sofern der Studienzweig Paläontologie

           gewählt wird Grundlagen der

           Paläontologie...........................  5- 7

Neben den in Litera a bis c bzw. Litera a bis d genannten Fächern kann der Studienplan vorsehen, daß weitere Lehrveranstaltungen aus den im Paragraph 6, Absatz 3, genannten Fächern bis zum Ausmaß von 20 Wochenstunden auch im ersten Studienabschnitt inskribiert werden können. Prüfungen über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.

  1. Absatz 3,Im Rahmen der Freifächer kann der Studienplan insbesondere Mathematik für Biologen vorsehen.

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2025

Gesetzesnummer

10009542

Dokumentnummer

NOR12120998

Alte Dokumentnummer

N7198312448L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/300/P3/NOR12120998