Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienrichtung Biologie
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 300/1983 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Inkrafttretensdatum
01.09.1991
Außerkrafttretensdatum
30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Erste Diplomprüfung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:
nach Maßgabe des gewählten Studienzweiges eines der folgenden Fächer:
sofern der Studienzweig Mikrobiologie gewählt wird, Grundlagen der Mikrobiologie;
sofern der Studienzweig Genetik gewählt wird, Grundlagen der Genetik und Cytologie;
sofern der Studienzweig Humanbiologie gewählt wird, Grundlagen der Anatomie und Physiologie des Menschen;
sofern der Studienzweig Paläontologie gewählt wird, Grundlagen der Paläontologie.
(2)Absatz 2,Die erste Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten. Das zuständige Organ der Universität kann jedoch die Abhaltung zur Gänze oder teilweise in schriftlicher Form anordnen, wenn die Art der Prüfungsaufgaben oder die im Vergleich zur Zahl der Prüfer zu große Zahl der Kandidaten eine schriftliche Abhaltung erforderlich macht.
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2025
Dokumentnummer
NOR12121000
Alte Dokumentnummer
N7198312450L