Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.09.1991 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.09.199130.09.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienrichtung Biologie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.09.1991

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

römisch drei. ABSCHNITT

Inskription im zweiten Studienabschnitt

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (Paragraph 20, Absatz 3, AHStG). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (Paragraph 6, Absatz 5, Litera b, AHStG) hat jedoch das zuständige Organ der Universität die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.
  2. Absatz 2,Unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 2 und der Absatz 4 und 5 sind im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes insgesamt zwischen 80 und 100 Wochenstunden aus den im Absatz 3, genannten Pflicht- und Wahlfächern und acht Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens 15, in den beiden letzten einrechenbaren Semestern jedoch mindestens je fünf zu betragen.
  3. Absatz 3,Im zweiten Studienabschnitt sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren:
    1. Ziffer eins
      Studienzweig „Botanik“:

  Name des Faches                                  Zahl der

                                                Wochenstunden

  a) Allgemeine Botanik...........................   20-25

  b) Spezielle Botanik............................   20-25

  c) Lehrveranstaltungen aus anderen biologischen

     Disziplinen und Hilfswissenschaften..........   20-25

  d) nach Wahl des Kandidaten ein Fach gemäß § 6

     Abs. 3 des Bundesgesetzes über geisteswissen-

     schaftliche und naturwissenschaftliche

     Studienrichtungen............................   20-25

  e) Vorprüfungsfach (§ 8 Abs. 1 lit. a)..........       4

  2. Studienzweig „Zoologie“ :

  Name des Faches                                  Zahl der

                                                Wochenstunden

  a) Allgemeine Zoologie.........................    20-25

  b) Spezielle Zoologie..........................    20-25

  c) Lehrveranstaltungen aus anderen biologischen

     Disziplinen und Hilfswissenschaften.........    20-25

  d) nach Wahl des Kandidaten ein Fach gemäß § 6

     Abs. 3 des Bundesgesetzes über geisteswissen-

     schaftliche und naturwissenschaftliche Stu-

     dienrichtungen                                  20-25

  e) Vorprüfungsfach (§ 8 Abs. 1 lit. a).........        4

  3. Studienzweig „Mikrobiologie“ :

  Name des Faches                                  Zahl der

                                                Wochenstunden

  a) Allgemeine Mikrobiologie.....................   25-30

  b) Spezielle Mikrobiologie......................    7- 9

  c) Angewandte Mikrobiologie.....................   10-12

  d) Lehrveranstaltungen aus anderen biologischen

     Disziplinen und Hilfswissenschaften..........   20-25

  e) nach Wahl des Kandidaten ein Fach

     gemäß § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über

     geisteswissenschaftliche und naturwissen-

     schaftliche Studienrichtungen                   20-25

  f) Vorprüfungsfach (§ 8 Abs. 1 lit. a)..........       4

  4. Studienzweig „Genetik“ :

  Name des Faches                                  Zahl der

                                                Wochenstunden

  a) Klassische und Molekulare Genetik............   26-32

  b) Allgemeine Mikrobiologie.....................    6- 8

  c) Biochemie....................................    8-12

  d) Biostatistik (einschließlich elektronischer

     Datenverarbeitung)...........................    8-10

  e) Lehrveranstaltungen aus anderen biologischen

     Disziplinen und Hilfswissenschaften..........   14-20

  f) nach Wahl des Kandidaten ein Fach gemäß § 6

     Abs. 3 des Bundesgesetzes über geisteswissen-

     schaftliche und naturwissenschaftliche Stu-

     dienrichtungen...............................   16-20

  g) Vorprüfungsfach (§ 8 Abs. 1 lit. a)..........       4

  5. Studienzweig „Humanbiologie“ :

  Name des Faches                                  Zahl der

                                                Wochenstunden

  a) Hominiden-Evolution..........................    15-20

  b) Rassenkunde und Populationsgenetik...........    15-20

  c) Humangenetik.................................    15-20

  d) Spezielle Anatomie und Physiologie...........    15-20

  e) nach Wahl des Kandidat eines der folgenden Fächer:

     1. Spezielle Humanbiologie (einschließlich

        Humanökologie und Sozialanthropologie);

     2. Biostatistik und Mathematik;

     3. Allgemeine Paläontologie und eines der Fächer

        des Studienzweiges Paläontologie;

     4. Allgemeine und Spezielle Psychologie;

     5. Allgemeine und Spezielle Soziologie;

     6. Völkerkunde.................................. 15-20

  f) Vorprüfungsfach (§ 8 Abs. 1 lit. a).............     4

  6. Studienzweig „Paläontologie“ :

  Name des Faches                                  Zahl der

                                                Wochenstunden

  a) Allgemeine Paläontologie.......................  10-15

  b) nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden

     Fächer:

     1. Paläozoologie (einschließlich Biostrati-

        graphie);

     2. Paläobotanik (einschließlich Biostrati-

     graphie)......................................   30-35

  c) Geologie......................................   10-15

  d) wenn das Fach gemäß lit. b Z 1 gewählt wurde,

     Zoologie;

     wenn das Fach gemäß lit. b Z 2 gewählt wurde,

     Botanik .....................................    20- 2

  e) nach Wahl des Kandidaten Lehrveranstaltun-

     gen aus zwei weiteren Fächern gemäß § 6

     Abs. 3 des Bundesgesetzes über geisteswis-

     senschaftliche und naturwissenschaftliche

     Studienrichtungen.............................   10-15

  e) Vorprüfungsfach (§ 8 Abs. 1 lit. a)...........       4

  1. Absatz 4,Sofern die Anfertigung der Diplomarbeit die Benützung von maschinellen Anlagen, Apparaten oder Geräten eines Institutes erfordert, kann der Studienplan im zweiten Studienabschnitt eine Lehrveranstaltung zur Einführung in die Benützung der betreffenden Institutseinrichtungen im Ausmaß von zwei bis vier Wochenstunden vorsehen.
  2. Absatz 5,Absolventen der ersten Diplomprüfung der Studienrichtung Biologie sind zum Studium des Studienzweiges „Paläontologie“ der Studienrichtung Erdwissenschaften (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 32, Litera h, des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen) zuzulassen, wenn sie die Teilprüfung der ersten Diplomprüfung aus Paläontologie abgelegt haben.

Schlagworte

Pflichtfach, Zellbiologie

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2025

Gesetzesnummer

10009542

Dokumentnummer

NOR12121001

Alte Dokumentnummer

N7198312451L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/300/P6/NOR12121001