Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienrichtung Biologie
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 300/1983 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Inkrafttretensdatum
01.09.1991
Außerkrafttretensdatum
30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Zulassung zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung setzt neben den im § 27 AHStG genannten Erfordernissen voraus:Die Zulassung zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung setzt neben den im Paragraph 27, AHStG genannten Erfordernissen voraus:
die erfolgreiche Ablegung von Vorprüfungen über den Stoff von Lehrveranstaltungen gemäß § 15 Abs. 5 AHStG; die Vorprüfung kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden;die erfolgreiche Ablegung von Vorprüfungen über den Stoff von Lehrveranstaltungen gemäß Paragraph 15, Absatz 5, AHStG; die Vorprüfung kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden;
die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen aus den gemäß § 6 Abs. 3 Z 1 lit. c bzw. Z 2 lit. c bzw. Z 3 lit. d bzw. Z 4 lit. e gewählten Lehrveranstaltungen;die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen aus den gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c, bzw. Ziffer 2, Litera c, bzw. Ziffer 3, Litera d, bzw. Ziffer 4, Litera e, gewählten Lehrveranstaltungen;
die Teilnahme an Exkursionen in das In- oder Ausland im Gesamtausmaß von 4-6 Semesterwochenstunden; ein Exkursionstag entspricht dabei 0,5 Semesterwochenstunden.
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2025
Dokumentnummer
NOR12121003
Alte Dokumentnummer
N7198312453L