Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienrichtung Biologie
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 300/1983 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Inkrafttretensdatum
01.09.1991
Außerkrafttretensdatum
30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Zweite Diplomprüfung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in zwei Teilen abzulegen ist.
(2)Absatz 2,Prüfungsfächer des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sind:
Studienzweig „Botanik“:
ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3 Z 1 lit. d.ein Wahlfach gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins, Litera d,
Studienzweig „Zoologie“:
ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3 Z 2 lit. d.ein Wahlfach gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 2, Litera d,
Studienzweig „Mikrobiologie“:
Allgemeine Mikrobiologie;
Angewandte Mikrobiologie;
ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3 Z 3 lit. e.ein Wahlfach gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 3, Litera e,
Studienzweig „Genetik“:
Klassische und Molekulare Genetik;
Allgemeine Mikrobiologie;
Biostatistik (einschließlich elektronische Datenverarbeitung);
ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3 Z 4 lit. f.ein Wahlfach gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 4, Litera f,
Studienzweig „Humanbiologie“:
Rassenkunde und Populationsgenetik;
Spezielle Anatomie, Histologie und Physiologie;
ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3 Z 5 lit. e.ein Wahlfach gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 5, Litera e,
Studienzweig „Paläontologie“:
Allgemeine Paläontologie;
nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer:
Paläozoologie (einschließlich Biostratigraphie);
Paläobotanik (einschließlich Biostratigraphie);
ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3 Z 6 lit. d;ein Wahlfach gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 6, Litera d,;
ein weiteres Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3 Z 6 lit. e.ein weiteres Wahlfach gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 6, Litera e,
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 gelten für den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung sinngemäß.Die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 2, gelten für den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung sinngemäß.
(4)Absatz 4,Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist als kommissionelle Prüfung vor dem gesamten Prüfungssenat abzulegen und hat zu umfassen:
eine Prüfung aus dem Teilgebeit des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;
eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten, das als ein Schwerpunkt der Studienrichtung anzusehen ist.
(5)Absatz 5,Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2025
Dokumentnummer
NOR12121004
Alte Dokumentnummer
N7198312454L