Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 57/1983 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 13Artikel 2, Paragraph 13
Index
72/09 Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der
Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen
Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des
30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.
53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Wahlfächer
§ 13. (1) Ohne Rücksicht darauf, ob ein Wahlfach in diesem Bundesgesetz ausdrücklich genannt wird, oder das zuständige Kollegialorgan ermächtigt wird, ein der sinnvollen Ergänzung der jeweiligen Studienrichtung dienendes Wahlfach zu benennen, besteht die Wahlmöglichkeit nur hinsichtlich solcher Fächer, die in dem betreffenden Studienplan ausdrücklich genannt werden. Eine Aufnahme in den Studienplan durch die zuständige Studienkommission ist nur zulässig, wenn für dieses Fach die notwendigen Lehr- und Vorschungseinrichtungen an der Universität vorhanden sind, und auf Grund dessen auch ausreichend Lehrveranstaltungen aus diesem Fach an der Universität durchgeführt werden können.Paragraph 13, (1) Ohne Rücksicht darauf, ob ein Wahlfach in diesem Bundesgesetz ausdrücklich genannt wird, oder das zuständige Kollegialorgan ermächtigt wird, ein der sinnvollen Ergänzung der jeweiligen Studienrichtung dienendes Wahlfach zu benennen, besteht die Wahlmöglichkeit nur hinsichtlich solcher Fächer, die in dem betreffenden Studienplan ausdrücklich genannt werden. Eine Aufnahme in den Studienplan durch die zuständige Studienkommission ist nur zulässig, wenn für dieses Fach die notwendigen Lehr- und Vorschungseinrichtungen an der Universität vorhanden sind, und auf Grund dessen auch ausreichend Lehrveranstaltungen aus diesem Fach an der Universität durchgeführt werden können.
(2)Absatz 2,Für Fremdsprachen gilt überdies § 12; § 21 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes bleibt unberührt.Für Fremdsprachen gilt überdies Paragraph 12,; Paragraph 21, Absatz 5, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes bleibt unberührt.
Schlagworte
Lehreinrichtung
Dokumentnummer
NOR12121052
Alte Dokumentnummer
N7198318746J