Rechtstracker.at

Art. 2 § 13

Fassungen
10.02.1983 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 57/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 1310.02.198330.09.2003 BGBl. Nr. 57/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

10.02.1983BGBl. Nr. 57/1983

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/09 Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der

Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen

Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des

30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.

53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Wahlfächer

Paragraph 13, (1) Ohne Rücksicht darauf, ob ein Wahlfach in diesem Bundesgesetz ausdrücklich genannt wird, oder das zuständige Kollegialorgan ermächtigt wird, ein der sinnvollen Ergänzung der jeweiligen Studienrichtung dienendes Wahlfach zu benennen, besteht die Wahlmöglichkeit nur hinsichtlich solcher Fächer, die in dem betreffenden Studienplan ausdrücklich genannt werden. Eine Aufnahme in den Studienplan durch die zuständige Studienkommission ist nur zulässig, wenn für dieses Fach die notwendigen Lehr- und Vorschungseinrichtungen an der Universität vorhanden sind, und auf Grund dessen auch ausreichend Lehrveranstaltungen aus diesem Fach an der Universität durchgeführt werden können.

  1. Absatz 2,Für Fremdsprachen gilt überdies Paragraph 12,; Paragraph 21, Absatz 5, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes bleibt unberührt.

Schlagworte

Lehreinrichtung

Gesetzesnummer

10009543

Dokumentnummer

NOR12121052

Alte Dokumentnummer

N7198318746J