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Art. 2 § 15

Fassungen
10.02.1983 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 57/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 1510.02.198330.09.2003 BGBl. Nr. 57/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

10.02.1983BGBl. Nr. 57/1983

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/09 Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der

Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen

Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des

30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.

53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Unterrichtsversuche

Paragraph 15, (1) Unter Berücksichtigung des Fortschritts didaktischer Erkenntnisse sowie der besonderen Bedeutung von Interdisziplinarität und Praxisbezogenheit der wissenschaftlichen Berufsvorbildung sind im Rahmen der Studienpläne Unterrichtsversuche im Bereich der Diplomstudien einzurichten.

  1. Absatz 2,Als neue Formen des Unterrichts können insbesondere vorgesehen werden:
    1. Litera a
      Lehrveranstaltungen, die sich besonderer didaktischer Methoden bedienen;
    2. Litera b
      Lehrveranstaltungen, die interdisziplinär den Zusammenhang einzelner Prüfungsfächer hervorheben;
    3. Litera c
      Lehrveranstaltungen, die durch Beiziehung hiefür besonder geeigneter Vortragender, oder durch Bearbeitung entsprechender Problemstellungen im besonderen Maß der praktischen Ausbildung der Studierenden dienen und konkrete Einblicke in die praktische Berufsausübung ermöglichen.
  2. Absatz 3,Die zuständige akademische Behörde hat dafür zu sorgen, daß Unterrichtsversuche in angemessenem Umfang durchgeführt und zum Zweck der Verbesserung laufend überprüft werden.

Gesetzesnummer

10009543

Dokumentnummer

NOR12121054

Alte Dokumentnummer

N7198318748J